Praktikum: Unterschied zwischen den Versionen

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* Dagegen gelten Praktika, die einen Einblick in die Arbeitswelt in Deutschland vermitteln sollen, als Arbeit im Sinne des Mindestlohngesetzes. Sie unterliegen damit den asylrechtlichen Bestimmungen zur Arbeitsaufnahme: [http://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Erfordernis_einer_Arbeitserlaubnis_bzw.pdf]
 
* Dagegen gelten Praktika, die einen Einblick in die Arbeitswelt in Deutschland vermitteln sollen, als Arbeit im Sinne des Mindestlohngesetzes. Sie unterliegen damit den asylrechtlichen Bestimmungen zur Arbeitsaufnahme: [http://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Erfordernis_einer_Arbeitserlaubnis_bzw.pdf]
  
[[Bildung und Beruf]]
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[[Kategorie: Bildung und Beruf]]

Version vom 22. August 2016, 09:52 Uhr

Ein Praktikum kann unterschiedlichen Zielen dienen und unterliegt damit auch unterschiedlichen Regeln:

  • Praktika, die im Rahmen von Deutschkursen zu absolvieren sind, gelten als Bildungsmaßnahme und bedürfen daher keiner besonderen Genehmigung.
  • Dagegen gelten Praktika, die einen Einblick in die Arbeitswelt in Deutschland vermitteln sollen, als Arbeit im Sinne des Mindestlohngesetzes. Sie unterliegen damit den asylrechtlichen Bestimmungen zur Arbeitsaufnahme: [1]