Grundlagen des Asylverfahrens

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Diese kleine Übersicht wurde vom OASE Berlin Team erstellt. Sie ist subjektiv und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sollten Fehler oder Ungenauigkeiten enthalten sein, oder Ergänzungen notwendig, bitten wir um kurze Nachricht per mail: beratung@oase-berlin.org. Es wird der Lesbarkeit halber die männliche Form verwendet.

I. Asylrecht, Abschiebeschutz, Subsidiärer Schutz

Was bedeutet Asyl?

Asyl beantragen können Sie, wenn Sie in Ihrem Herkunftsstaat politisch verfolgt sind. In Deutschland gibt es zwei gesetzliche Grundlagen, die Ihnen Schutz vor Verfolgung bieten können:

1. Das Asylrecht für politisch Verfolgte (nach Artikel 16 a Grundgesetz) und die Flüchtlingsstatuszuerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK (nach § 3 Abs.1 Asylgesetz (AsylG)). Voraussetzungen für den Asylanspruch nach diesem Gesetz sind:

  • Verfolgung durch den Staat oder staatsähnliche Akteure
  • Verfolgung aufgrund politischer Überzeugung, Religionszugehörigkeit, Herkunft/ ethnischer Zugehörigkeit und/oder Hautfarbe
  • Staatliche Maßnahme, die so schwerwiegend ist, dass sie die Verletzung eines Menschenrechtes darstellt

2. Der Abschiebungsschutz (nach § 60 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz) Sie dürfen nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem Ihr Leben, Ihre körperliche Unversehrtheit oder Ihre Freiheit bedroht sind aufgrund von:

  • Herkunft / ethnischen Zugehörigkeit / Hautfarbe
  • Religionszugehörigkeit
  • Staatsangehörigkeit
  • politischer Überzeugung
  • Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe

Der erste Schritt nach einer Flucht in die BRD ist die Meldung als Asylsuchender. Bei der ersten Registrierung werden Sie dazu befragt, wie und wann Ihre Einreise erfolgte und erhalten eine BÜMA (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender).

Neu: Ab Februar 2016 müssen Sie auch bei dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) einen Ankunftsnachweis (Flüchtlingsausweis) beantragen. Hierbei werden Ihr Name, Alter, Geburtsort registriert. Der Ausweis muss ein aktuelles Foto enthalten. Ihre Fingerabdrücke werden abgenommen. Dazu werden Sie zu Religionszugehörigkeit, Schulbildung und Berufsqualifikation gefragt, (teilweise freiwillige Angaben). Das Asylgesuch löst noch keine Aufenthaltsgestattung aus. Dafür ist ein schriftlicher Antrag nötig.

Wo stelle ich den Antrag?

Um einen Asylantrag zu stellen, wenden Sie sich an die Zentrale Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (ZAA). Außerhalb dieser Sprechzeiten nimmt jedoch auch jede Polizeistelle den Asylantrag auf. Die Antragstellung muss unverzüglich bzw. spätestens eine Woche nach der Meldung als Asylsuchende/r und der Meldung bei einer Erstaufnahmeeinrichtung erfolgen.

ZAA in Berlin:

Hauptadresse: Turmstr. 21, Haus A, 10559 Berlin (U 9 Turmstr.)
Sprechzeiten : Montag bis Donnertag von 09.00 bis 12.30 sowie 13.00-15.00 Uhr sowie Freitag von 09.00 bis 13.00 Uhr
weitere Adresse: Bundesallee 171, 10715 Berlin Tel: 030 90229-0
Hier gibt es nur zentral gesteuerte Sammeltermine; ohne Termin wird niemand registriert! Wenn die Registrierung in dieser Erstaufnahmestelle stattgefunden hat, wird der Asylantrag (i.d.R. noch am gleichen Tag) dort gestellt.

Ab Juni 2016: Temporäre Nutzung des ICC (mit Shuttle Bus von Turmstrasse)
Infos : http://berlin-hilft.com/2016/04/lageso-umzug-der-zla-ins-icc/
Ab August: Umzug des LaGeSo - Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) Zentrale in der Darwinstrasse

In der ZAA werden Ihre Personalien aufgenommen und Sie werden von Sozialarbeitern über den Ablauf des Asylverfahrens informiert. Über ihre persönlichen Fluchtgründe brauchen Sie in der ZAA noch keine Erklärung abzugeben.

Über ein Computer - Verfahren wird der für die Bearbeitung ihres Asylverfahrens zuständige Ort in der Bundesrepublik Deutschland ermittelt und sie werden aufgefordert, spätestens am Folgetag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vorzusprechen. Bei dem Verteilungsverfahren haben Sie keine Entscheidungsfreiheit über ihren genauen Aufenthaltsort, sondern werden nach einem Zufallsverfahren verteilt. Allerdings werden Kernfamilien und meist auch gleichzeitig eingereiste Personen demselben Ort zugewiesen. Eine Ausnahme bilden unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Sie können an dem Ort bleiben, an dem Sie Asyl beantragt haben. Über das Software-Verfahren wird der für die Bearbeitung ihres Asylverfahrens zuständige Ort in der Bundesrepublik Deutschland ermittelt. Bei Verteilung in ein anderes Bundesland wird Ihnen nach der erkennungsdienstlichen Behandlung von der ZAA eine Fahrkarte und bei Bedarf ein Lunchpaket ausgehändigt, um zu dem für Sie ermittelten zuständigen Ort zu reisen. Alle Erklärungen sowie Hinweise zum Erreichen anderer Behörden werden in einer Ihnen verständlichen Sprache ausgegeben. Beantragen Sie so schnell wie möglich Asyl! Bei verspäteter Antragstellung droht eine Geldstrafe wegen "irregulärem Aufenthalt". Nach Ihrer Antragstellung werden Sie in eine Erstaufnahmeeinrichtung überwiesen, in der Sie zunächst wohnen müssen. Alle Asylsuchenden erhalten eine Kostenübernahme für die Übernachtung in einer Gemeinschaftsunterkunft mit Vollverpflegung. Bitte beachten sie, dass es negative Folgen für ihren Asylantrag hat, wenn Sie nicht in der vorgegebenen Frist in der Erstaufnahmeeinrichtung erscheinen. Sie sind verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu sechs Monaten, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. (neu seit November 2015: § 47 AsylG). Wenn Sie aus einem der so genannten „sicheren Herkunftsländern“ kommen (dazu später), müssen Sie in der Erstaufnahmeeinrichtung bis zur Entscheidung des Bundesamtes über ihren Asylantrag bleiben.

Wenn Sie unter körperlichen oder psychische Krankheiten oder Beeinträchtigungen leiden (Atteste notwendig), die einer Unterbringung in einer solchen Einrichtung entgegenstehen, können Sie beantragen, dass Sie in einer anderen Unterkunft wohnen möchten, z.B. in einem Wohnheim für traumatisierte oder besonders schutzbedürftige Flüchtlinge.

Wer entscheidet über den Antrag?

Zuständig für die Bearbeitung des Asylantrags ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Kurz nach der Asylantragstellung erhalten Sie einen Termin für die Erstanhörung (Interview), bei der Sie alle ihre persönlichen Fluchtgründe vorbringen müssen. Die Einladung bekommen Sie per Post zugesandt. Je nach Kapazitäten des Bundesamtes kann es allerdings auch länger dauern. Derzeit kann es, je nach Herkunftsland, zu Wartezeiten bis zu zwölf Monaten kommen. Vor der Anhörung erhalten Sie ein Schreiben, in dem Sie sich innerhalb einer Frist von 2 Wochen dazu äußern sollen, welche schutzbedürftige Belange geltend machen möchten. (§ 11 Aufenthaltsgesetz) Achtung! Was Sie hier erklären, wird auch Bestandteil der Anhörung zu den Flüchtlingsgründen sein.

In der Anhörung werden Sie ausführlich zu ihrer Verfolgungs- und Fluchtgeschichte befragt und sollen möglichst genaue Angaben von Zeit, Ort und Fluchtwegen vortragen. Ihre Schilderungen sollten möglichst detailliert, widerspruchsfrei und glaubwürdig sein. Zum Schluss sollen Sie erzählen, aus welchen Gründen Sie ihr Land verlassen haben. Es reicht nicht, lediglich auf die allgemeine Situation in Ihrem Herkunftsland zu verweisen. Sie sollen Ihre individuellen Fluchtgründe schildern. Es müssen alle Tatsachen vorgetragen werden, die einen Schutz bzw. ein Abschiebungsverbot rechtfertigen können. Sie sollen zudem auch deutlich schildern, was für eine existenzielle Gefahr bei einer möglichen Rückkehr droht, und warum in Ihrem Herkunftsland Ihnen keinen Schutz davor gewährt wird.

Auch massive dauerhafte Diskriminierungen, die sich wie „Nadelstiche“ Existenz bedrohend auswirken können als Verfolgung qualifiziert werden nach der Rechtsprechung.

Es wird empfohlen, sich gut auf die Anhörung vorzubereiten, am besten mit der Hilfe einer Beratungsstelle oder eines Rechtsanwalts. Während der Anhörung steht ihnen ein Dolmetscher zur Verfügung. Sie haben Recht einen Anwalt oder eine dritte Person ihres Vertrauens (Berater/in, Freund/in, Familienmitglied etc.) zur Anhörung mitzunehmen. Dies sollten Sie jedoch vor dem Termin dem Bundesamt mitteilen. Informationen über die Anhörung, ihren Ablauf und wichtige Hinweise darauf, was dabei zu beachten ist, das von verschiedenen unabhängigen Organisationen zusammengestellt wurde, finden Sie auf der folgenden Webseite.: http://www.asyl.net/index.php?id=337. Das Informationsblatt ist auf mehreren Sprachen übersetzt.

Adresse des Bundesamtes
BAMF Außenstelle M 12 – Berlin
Askanienring 106
13587 Berlin
Telefon: 030 35582-0
Telefax: 030 35582-199

Gibt es dort Dolmetscher und Anhörer für besonders Schutzbedürftige?

Es gibt jeweils einen Beauftragten für unbegleitete minderjährige und für traumatisierte Flüchtlinge, für Folteropfer und für Frauen. Die Anhörungen für unbegleitete Minderjährige werden grundsätzlich von einem solchen Beauftragten durchgeführt. Als Frau haben Sie das Recht auf einen weiblichen Dolmetscher und eine Anhörerin, die sie am besten vorher schriftlich beantragen. Ebenfalls zugelassen sind eigene Dolmetscher. Diese können jedoch lediglich anwesend sein, jedoch nicht den Dolmetscher des BAMF ersetzen. Das Protokoll der Anhörung ist die Grundlage für die Entscheidung, ob Sie Asyl bekommen. Sie haben Recht auf eine Rückübersetzung des Protokolls. Ihr Dolmetscher kann Ihnen das Protokoll auf Ihre Sprache übersetzen und vorlesen. Sie haben dabei die Möglichkeit einzelne Aspekte der Anhörung zu korrigieren oder zu ergänzen. Wenn Sie trotzdem der Meinung sind, dass das Protokoll nicht den Tatsachen entspricht, nicht ausführlich genug oder nicht richtig übersetzt ist, unterschreiben Sie es nicht! Weitere Ergänzungen können innerhalb bis zu zwei Wochen nachgereicht werden. Hier müssen Sie auch ausführlich erklären, warum auf die entsprechenden Dinge nicht bei der Anhörung eingegangen wurde. Solche Ergänzungen müssen jedoch nicht berücksichtigt werden. Sollten im Übrigen Probleme bzw. Missverständnisse mit dem Dolmetscher während der Anhörung auftreten, sprechen Sie das sofort an und lassen Sie es in das Protokoll aufnehmen. Sie haben auch - gerade in problematischen Fällen - die Möglichkeit, sich an den UNHCR (Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen) zu wenden. Dieser ist auch berechtigt, ihre Akten einzusehen.

UNHCR
Geschäftsstelle Berlin
Wallstr. 9-13
10179 Berlin
030 202202-0

Weitere Informationen über die Anhörung und allgemein über Ihre Rechte und Pflichte während des Asylverfahrens finden Sie auch auf der Webseite: www.asyl.net.