Grundlagen des Asylverfahrens
Diese kleine Übersicht wurde vom OASE Berlin Team erstellt. Sie ist subjektiv und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sollten Fehler oder Ungenauigkeiten enthalten sein, oder Ergänzungen notwendig, bitten wir um kurze Nachricht per mail: beratung@oase-berlin.org. Es wird der Lesbarkeit halber die männliche Form verwendet.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Asylrecht, Abschiebeschutz, Subsidiärer Schutz
- 1.1 Was bedeutet Asyl?
- 1.2 Wo stelle ich den Antrag?
- 1.3 Wer entscheidet über den Antrag?
- 1.4 Gibt es dort Dolmetscher und Anhörer für besonders Schutzbedürftige?
- 1.5 Wie ist mein Status während des Asylverfahrens?
- 1.6 Was geschieht nach der Entscheidung über die Anerkennung?
- 1.7 Ablehnung des Antrags: Klagefristen
- 1.8 Was ist die Dublin III Regelung?
- 1.9 Was ist ein „sicherer Drittstaat“?
- 2 Duldung, Aufenthalt aus humanitären Gründen
- 3 Härtefallkommission
- 4 Petitionsantrag
Asylrecht, Abschiebeschutz, Subsidiärer Schutz
Was bedeutet Asyl?
Asyl beantragen können Sie, wenn Sie in Ihrem Herkunftsstaat politisch verfolgt sind. In Deutschland gibt es zwei gesetzliche Grundlagen, die Ihnen Schutz vor Verfolgung bieten können:
1. Das Asylrecht für politisch Verfolgte (nach Artikel 16 a Grundgesetz) und die Flüchtlingsstatuszuerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK (nach § 3 Abs.1 Asylgesetz (AsylG)). Voraussetzungen für den Asylanspruch nach diesem Gesetz sind:
- Verfolgung durch den Staat oder staatsähnliche Akteure
- Verfolgung aufgrund politischer Überzeugung, Religionszugehörigkeit, Herkunft/ ethnischer Zugehörigkeit und/oder Hautfarbe
- Staatliche Maßnahme, die so schwerwiegend ist, dass sie die Verletzung eines Menschenrechtes darstellt
2. Der Abschiebungsschutz (nach § 60 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz) Sie dürfen nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem Ihr Leben, Ihre körperliche Unversehrtheit oder Ihre Freiheit bedroht sind aufgrund von:
- Herkunft / ethnischen Zugehörigkeit / Hautfarbe
- Religionszugehörigkeit
- Staatsangehörigkeit
- politischer Überzeugung
- Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
Der erste Schritt nach einer Flucht in die BRD ist die Meldung als Asylsuchender. Bei der ersten Registrierung werden Sie dazu befragt, wie und wann Ihre Einreise erfolgte und erhalten eine BÜMA (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender).
Neu: Ab Februar 2016 müssen Sie auch bei dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) einen Ankunftsnachweis (Flüchtlingsausweis) beantragen. Hierbei werden Ihr Name, Alter, Geburtsort registriert. Der Ausweis muss ein aktuelles Foto enthalten. Ihre Fingerabdrücke werden abgenommen. Dazu werden Sie zu Religionszugehörigkeit, Schulbildung und Berufsqualifikation gefragt, (teilweise freiwillige Angaben). Das Asylgesuch löst noch keine Aufenthaltsgestattung aus. Dafür ist ein schriftlicher Antrag nötig.
Wo stelle ich den Antrag?
Um einen Asylantrag zu stellen, wenden Sie sich an die Zentrale Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (ZAA). Außerhalb dieser Sprechzeiten nimmt jedoch auch jede Polizeistelle den Asylantrag auf. Die Antragstellung muss unverzüglich bzw. spätestens eine Woche nach der Meldung als Asylsuchende/r und der Meldung bei einer Erstaufnahmeeinrichtung erfolgen.
ZAA in Berlin:
Hauptadresse: Turmstr. 21, Haus A, 10559 Berlin (U 9 Turmstr.)
Sprechzeiten : Montag bis Donnertag von 09.00 bis 12.30 sowie 13.00-15.00 Uhr sowie Freitag von 09.00 bis 13.00 Uhr
weitere Adresse: Bundesallee 171, 10715 Berlin Tel: 030 90229-0
Hier gibt es nur zentral gesteuerte Sammeltermine; ohne Termin wird niemand registriert! Wenn die Registrierung in dieser Erstaufnahmestelle stattgefunden hat, wird der Asylantrag (i.d.R. noch am gleichen Tag) dort gestellt.
Ab Juni 2016: Temporäre Nutzung des ICC (mit Shuttle Bus von Turmstrasse)
Infos : http://berlin-hilft.com/2016/04/lageso-umzug-der-zla-ins-icc/
Ab August: Umzug des LaGeSo - Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) Zentrale in der Darwinstrasse
In der ZAA werden Ihre Personalien aufgenommen und Sie werden von Sozialarbeitern über den Ablauf des Asylverfahrens informiert. Über ihre persönlichen Fluchtgründe brauchen Sie in der ZAA noch keine Erklärung abzugeben.
Über ein Computer - Verfahren wird der für die Bearbeitung ihres Asylverfahrens zuständige Ort in der Bundesrepublik Deutschland ermittelt und sie werden aufgefordert, spätestens am Folgetag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vorzusprechen. Bei dem Verteilungsverfahren haben Sie keine Entscheidungsfreiheit über ihren genauen Aufenthaltsort, sondern werden nach einem Zufallsverfahren verteilt. Allerdings werden Kernfamilien und meist auch gleichzeitig eingereiste Personen demselben Ort zugewiesen. Eine Ausnahme bilden unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Sie können an dem Ort bleiben, an dem Sie Asyl beantragt haben. Über das Software-Verfahren wird der für die Bearbeitung ihres Asylverfahrens zuständige Ort in der Bundesrepublik Deutschland ermittelt. Bei Verteilung in ein anderes Bundesland wird Ihnen nach der erkennungsdienstlichen Behandlung von der ZAA eine Fahrkarte und bei Bedarf ein Lunchpaket ausgehändigt, um zu dem für Sie ermittelten zuständigen Ort zu reisen. Alle Erklärungen sowie Hinweise zum Erreichen anderer Behörden werden in einer Ihnen verständlichen Sprache ausgegeben. Beantragen Sie so schnell wie möglich Asyl! Bei verspäteter Antragstellung droht eine Geldstrafe wegen "irregulärem Aufenthalt". Nach Ihrer Antragstellung werden Sie in eine Erstaufnahmeeinrichtung überwiesen, in der Sie zunächst wohnen müssen. Alle Asylsuchenden erhalten eine Kostenübernahme für die Übernachtung in einer Gemeinschaftsunterkunft mit Vollverpflegung. Bitte beachten sie, dass es negative Folgen für ihren Asylantrag hat, wenn Sie nicht in der vorgegebenen Frist in der Erstaufnahmeeinrichtung erscheinen. Sie sind verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu sechs Monaten, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. (neu seit November 2015: § 47 AsylG). Wenn Sie aus einem der so genannten „sicheren Herkunftsländern“ kommen (dazu später), müssen Sie in der Erstaufnahmeeinrichtung bis zur Entscheidung des Bundesamtes über ihren Asylantrag bleiben.
Wenn Sie unter körperlichen oder psychische Krankheiten oder Beeinträchtigungen leiden (Atteste notwendig), die einer Unterbringung in einer solchen Einrichtung entgegenstehen, können Sie beantragen, dass Sie in einer anderen Unterkunft wohnen möchten, z.B. in einem Wohnheim für traumatisierte oder besonders schutzbedürftige Flüchtlinge.
Wer entscheidet über den Antrag?
Zuständig für die Bearbeitung des Asylantrags ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Kurz nach der Asylantragstellung erhalten Sie einen Termin für die Erstanhörung (Interview), bei der Sie alle ihre persönlichen Fluchtgründe vorbringen müssen. Die Einladung bekommen Sie per Post zugesandt. Je nach Kapazitäten des Bundesamtes kann es allerdings auch länger dauern. Derzeit kann es, je nach Herkunftsland, zu Wartezeiten bis zu zwölf Monaten kommen. Vor der Anhörung erhalten Sie ein Schreiben, in dem Sie sich innerhalb einer Frist von 2 Wochen dazu äußern sollen, welche schutzbedürftige Belange geltend machen möchten. (§ 11 Aufenthaltsgesetz) Achtung! Was Sie hier erklären, wird auch Bestandteil der Anhörung zu den Flüchtlingsgründen sein.
In der Anhörung werden Sie ausführlich zu ihrer Verfolgungs- und Fluchtgeschichte befragt und sollen möglichst genaue Angaben von Zeit, Ort und Fluchtwegen vortragen. Ihre Schilderungen sollten möglichst detailliert, widerspruchsfrei und glaubwürdig sein. Zum Schluss sollen Sie erzählen, aus welchen Gründen Sie ihr Land verlassen haben. Es reicht nicht, lediglich auf die allgemeine Situation in Ihrem Herkunftsland zu verweisen. Sie sollen Ihre individuellen Fluchtgründe schildern. Es müssen alle Tatsachen vorgetragen werden, die einen Schutz bzw. ein Abschiebungsverbot rechtfertigen können. Sie sollen zudem auch deutlich schildern, was für eine existenzielle Gefahr bei einer möglichen Rückkehr droht, und warum in Ihrem Herkunftsland Ihnen keinen Schutz davor gewährt wird.
Auch massive dauerhafte Diskriminierungen, die sich wie „Nadelstiche“ Existenz bedrohend auswirken können als Verfolgung qualifiziert werden nach der Rechtsprechung.
Es wird empfohlen, sich gut auf die Anhörung vorzubereiten, am besten mit der Hilfe einer Beratungsstelle oder eines Rechtsanwalts. Während der Anhörung steht ihnen ein Dolmetscher zur Verfügung. Sie haben Recht einen Anwalt oder eine dritte Person ihres Vertrauens (Berater/in, Freund/in, Familienmitglied etc.) zur Anhörung mitzunehmen. Dies sollten Sie jedoch vor dem Termin dem Bundesamt mitteilen. Informationen über die Anhörung, ihren Ablauf und wichtige Hinweise darauf, was dabei zu beachten ist, das von verschiedenen unabhängigen Organisationen zusammengestellt wurde, finden Sie auf der folgenden Webseite.: http://www.asyl.net/index.php?id=337. Das Informationsblatt ist auf mehreren Sprachen übersetzt.
Adresse des Bundesamtes
BAMF Außenstelle M 12 – Berlin
Askanienring 106
13587 Berlin
Telefon: 030 35582-0
Telefax: 030 35582-199
Gibt es dort Dolmetscher und Anhörer für besonders Schutzbedürftige?
Es gibt jeweils einen Beauftragten für unbegleitete minderjährige und für traumatisierte Flüchtlinge, für Folteropfer und für Frauen. Die Anhörungen für unbegleitete Minderjährige werden grundsätzlich von einem solchen Beauftragten durchgeführt. Als Frau haben Sie das Recht auf einen weiblichen Dolmetscher und eine Anhörerin, die sie am besten vorher schriftlich beantragen. Ebenfalls zugelassen sind eigene Dolmetscher. Diese können jedoch lediglich anwesend sein, jedoch nicht den Dolmetscher des BAMF ersetzen. Das Protokoll der Anhörung ist die Grundlage für die Entscheidung, ob Sie Asyl bekommen. Sie haben Recht auf eine Rückübersetzung des Protokolls. Ihr Dolmetscher kann Ihnen das Protokoll auf Ihre Sprache übersetzen und vorlesen. Sie haben dabei die Möglichkeit einzelne Aspekte der Anhörung zu korrigieren oder zu ergänzen. Wenn Sie trotzdem der Meinung sind, dass das Protokoll nicht den Tatsachen entspricht, nicht ausführlich genug oder nicht richtig übersetzt ist, unterschreiben Sie es nicht! Weitere Ergänzungen können innerhalb bis zu zwei Wochen nachgereicht werden. Hier müssen Sie auch ausführlich erklären, warum auf die entsprechenden Dinge nicht bei der Anhörung eingegangen wurde. Solche Ergänzungen müssen jedoch nicht berücksichtigt werden. Sollten im Übrigen Probleme bzw. Missverständnisse mit dem Dolmetscher während der Anhörung auftreten, sprechen Sie das sofort an und lassen Sie es in das Protokoll aufnehmen. Sie haben auch - gerade in problematischen Fällen - die Möglichkeit, sich an den UNHCR (Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen) zu wenden. Dieser ist auch berechtigt, ihre Akten einzusehen.
UNHCR
Geschäftsstelle Berlin
Wallstr. 9-13
10179 Berlin
030 202202-0
Weitere Informationen über die Anhörung und allgemein über Ihre Rechte und Pflichte während des Asylverfahrens finden Sie auch auf der Webseite: www.asyl.net.
Wie ist mein Status während des Asylverfahrens?
Als Asylbewerber leben Sie während der Dauer ihres Asylverfahrens unter dem Status der Aufenthaltsgestattung. Für die ersten 3 Monate nach der Erteilung besteht eine so genannte „Residenzpflicht", eine Wohnsitzauflage. Sie müssen in der Gemeinschaftsunterkunft wohnen, der Sie zugewiesen worden sind. Solange Sie in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnen, in der Regel 3 bis 6 Monate, dürfen Sie sich auch nicht vom Bundesland zum Bundesland bewegen (§ 59a Asylgesetz). In einigen Fällen könnte diese Frist jedoch verlängert werden. Mit der Aufenthaltgestattung ist der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen, zu Integrationsangeboten und zu medizinischer und psychosozialer Versorgung eingeschränkt.
Was geschieht nach der Entscheidung über die Anerkennung?
Die Entscheidung wird Ihnen in einem schriftlichen Bescheid per Post zugestellt. Deswegen müssen sie mögliche Änderungen ihrer Anschrift dem Bundesamt unverzüglich mitteilen.
Asylanerkennung (Art.16 a GG)
Dieses Status wird politisch Verfolgten zuerkannt. Wird ihrem Wunsch auf Asyl entsprochen, besteht eine auf längstens drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs.1 und 2 AufenthG) sowie eine Gleichstellung in wesentlichen Rechten zu Deutschen Staatsbürgern, d.h. Sie haben unbeschränkte Arbeitsrechte, soziale Rechte, Aufenthalts- und Reiserechte. Diese Anerkennung kann jedoch bei Veränderung der Situation im Herkunftsstaat und bei Entfallen der Voraussetzungen der Anerkennung auch widerrufen werden. In diesem Fall wird von dem Bundesamt noch mal geprüft, ob es sich an den Umständen etwas geändert hat, die den gewährten Schutz gerechtfertigt haben.
Obligatorische Widerruf
3 Jahre nachdem Sie Asyl bekommen haben, muss das Bundesamt noch mal prüfen, ob in Ihrem Herkunftsland keine Gefahr für Ihre Situation mehr besteht. Wird das Widerrufverfahren mangelnd der Voraussetzungen nicht eingeleitet, können Sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten (Niederlassungserlaubnis §26 Abs.3).
Widerruf im Ermessen
Nach der 3 Jahres-Frist, kann das Bundesamt seinem Ermessen nach das Widerrufsverfahren einleiten. Für die Entscheidung wird hier berücksichtigt, ob eine erfolgreiche Integration stattgefunden hat und prüft zum Beispiel, ob Sie eine Ausbildung oder eine Erwerbstätigkeit angefangen haben.
Anlassbezogener Widerruf
Wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtige/r nicht mehr vorliegen, d.h. die Umstände in dem Herkunftsland haben sich wesentlich, grundlegend und dauerhaft verändert, dass für Sie keine Gefahr mehr besteht. Bei der Entscheidung werden jedoch Ihre persönliche, wirtschaftliche und sonstige Bindungen zu Deutschland berücksichtigt (Bildung, Beruf, Familie, Lebenspartnerschaft usw.) Sie haben ein Recht darauf, sich vor der Entscheidung über den Widerruf zu äußern. Eine Beratungsstelle oder ein Anwalt kann Sie dabei Unterstützen. Gegen die Entscheidung des Bundesamtes kann man vor Verwaltungsgericht klagen.
Flüchtlingseigenschaftszuerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
Nach der GFK wird der Status als „Flüchtling“ zuerkannt, wenn eine Verfolgung wegen „Rasse“ (aus rassistischen Gründen, Anm. der Verfasser) Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe besteht. Als Verfolgung wird hier eine staatliche sowie auch eine nicht staatliche Verfolgung gemeint, d.h. der Herkunftsstaat kann Ihnen kein Schutz gewähren oder will dies bewusst nicht tun Geschlechtbezogene Verfolgung fällt auch unter diese Regel. Wird Ihnen dieser Status zuerkannt, erhalten Sie in Wesentlichem die gleichen Rechte, die für Asylberechtigte nach Art. 16a GG vorgesehen sind.
Familiennachzug
In den ersten 3 Monaten nach der nach der Unanfechtbarkeit der Anerkennung (Bescheid) sollten Sie den Antrag auf Familiennachzug stellen für Ehepartner und minderjährige Kinder. Familienangehörige von Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen nach der GFK, die kein Asyl beantragt haben und sich noch nicht in Deutschland befinden, haben Anspruch auf Familiennachzug ohne ein eigenes Asylverfahren einleiten zu müssen. Dies gilt leider nicht für subsidiär Schutzberechtigte, die ab März 2016 Asyl beantragt haben für die nächsten zwei Jahre. („Asylpaket II“). Die Regel des Familiennachzugs (§§ 29,32-36 AufenthG) bezieht sich auf die sog. „Kernfamilie“, dies sind:
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner;
- Minderjährige Kinder
- ledige Kinder bis zu Vollendung des 16 bzw. 18 Lebensjahres, je nach dem, welchen Schutzstatus anerkannt worden ist.
In einigen Fällen, z.B. für Personen mit internationaler humanitärem Status, muss der nachziehende Familienangehörige Kenntnis der deutschen Sprache nachweisen. Die Erlaubnis zum Familiennachzug müssen die Angehörigen dann vor der Einreise im Herkunftsland bei der deutschen Botschaft oder einem Konsulat einholen.
Subsidiärer Schutz
Subsidiären Schutz erhalten geflüchtete Menschen, die zwar nicht die Voraussetzungen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erfüllen, aber Flüchtlinge auf Basis der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. der EU Qualifikationsrichtlinie sind. Ihnen wird subsidiärer Schutz gewährt, wenn Sie in ihrem Herkunftsland Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Todesstrafe zu befürchten haben oder Ihr Leben, Ihre Sicherheit oder Freiheit durch willkürliche Gewalt z.B. aufgrund eines bewaffneten Konflikts, bedroht sind. (so genannte „zielstaatsbezogene Abschiebehindernisse“, eine Prüfung erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), §25 Abs.2 Aufenthaltsgesetz, § 4 Asylverfahrensgesetz).
(Nationale) Abschiebungsverbote
Wenn Ihnen keine Asylberechtigung bzw. keinen andern Schutzstatus (GFK, subsidiären Schutz) anerkannt wird kann das Bundesamt die Abschiebung verbieten (§ 60 AufenthG). Dies ist dann der Fall wenn in Ihrem Herkunftsstaat Ihnen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit droht. Darunter fallen auch Erkrankungen, für die in dem Herkunftsland keine oder eine nicht ausreichende Behandlung gewährt und das zu einer Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes führen kann. Es wird jedoch auch geprüft, ob Sie in einen anderen Staat ausreisen können (z.B. bei binationalen Paaren). Mit der Feststellung eines Abschiebungsverbotes erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr. Ihre Rechtsstellung bezüglich Integrationsangeboten, Sozialleistungen und Familiennachzug sind allerdings in diesem Fall eingeschränkt. Bei Feststellung eines Abschiebungsverbots ist es sehr wahrscheinlich, dass ein Widerrufsverfahren eingeleitet wird, wenn die Situation in Ihren Herkunftsland sich verbessert hat. In dem Fall empfiehlt es sich, die Unterstützung eines Anwalts oder einer Beratungsstelle zu suchen.
Ablehnung des Antrags: Klagefristen
Im Falle einer Ablehnung erhalten sie eine Grenzübertrittsbescheinigung und werden aufgefordert, auszureisen. Oftmals sind die Entscheidungen des Bundesamtes schwer nachzuvollziehen. Sie haben in jedem Fall die Möglichkeit, gegen die Ablehnung juristisch vorzugehen. Der Asylantrag kann als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt werden, wenn das BAMF Ihre Angaben und Dokumente für widersprüchlich oder falsch hält, Sie den Asylantrag erst lange nach der Einreise stellen oder eine allgemeine Kriegs- oder Notsituation der einzige Grund für Ihren Antrag zu sein scheint. Bei einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ besteht die Gefahr der Abschiebung. Sie haben nur eine Woche Zeit, gegen die Entscheidung des BAMF vor dem Verwaltungsgericht zu klagen. Zusätzlich müssen sie innerhalb derselben Frist einen begründeten Eilantrag auf aufschiebende Wirkung stellen, damit sie für die Dauer des Gerichtsverfahrens in Deutschland bleiben können. Sie haben jedoch noch 4 Wochen (nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung) um die Begründung Ihrer Klage nachzureichen. Wird Ihr Antrag als „einfach unbegründet“ abgelehnt, haben sie zwei Wochen Zeit, um zu klagen. Bei der Klage vor dem Verwaltungsgericht ist es unbedingt ratsam, die Hilfe eines Anwalts, der sich im Asylrecht gut auskennt, in Anspruch zu nehmen oder sich an eine Beratungsstelle zu wenden. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist das Asylverfahren in der Regel beendet. Nach der Ablehnung können Sie einen Asylfolgeantrag stellen. Dieser hat aber nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich die Rechtslage geändert hat (zum Beispiel die Situation im Herkunftsland inzwischen anders beurteilt wird), sich die politische Lage im Herkunftsland geändert hat (Ausbruch eines Bürgerkriegs beispielsweise) oder Beweise für ihre Verfolgung auftauchen, die im ersten Verfahren noch nicht vorlagen. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen, nachdem die neue Rechtlage entstanden ist bzw. Sie davon erfahren haben. Wenn es nach der Ablehnung des Asylantrags zu einer Ausweisung, Abschiebung und Zurückschiebung kommt, können damit auch Einreise- und Aufenthaltsverbote von bis zu 5 Jahren verbunden werden.
Was ist die Dublin III Regelung?
Das Dublin Verfahren bedeutet eine Zuständigkeitsprüfung. Nach dem (noch geltenden) gleichnamigen EU-Verordnung ist für die Bearbeitung des Asylantrages der Mitgliedstaat zuständig, der die Ihre Einreise erlaubt bzw. nicht verboten hat. Die Verordnung bezieht sich auf alle EU Mitgliedstaaten, Norwegen, Schweiz, Island. Durch dieses Verfahren wird mithilfe einer EU- Datenbank (EURODAC) ermittelt, in welchen Staat Sie zuerst eingereist sind. Ihr Asylantrag wird hier nicht inhaltlich geprüft. Es wird lediglich geprüft, ob eine Überstellung in einen anderen EU-Staat möglich ist. Die Überstellung darf jedoch nicht erfolgen wenn:
- der zuständige Staat nicht ermittelt werden kann;
- in dem zuständigen Staat Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen. In diesem Fall kann jedoch auch ein anderer Staat für die Bearbeitung des Antrags zuständig bestimmt werden; derzeit sind streitig, ob in folgenden Staaten systemische Mängel bestehen: Für Griechenland haben dies in der Rechtssprechung die Gerichte bestätigt, dahin wird aus Deutschland nicht zurück überstellt, ebenso Italien („Tarakhel“ Urteil) aber nur für Familien mit minderjährigen Kindern), Ungarn und Bulgarien sind streitig, derzeit werden aber dorthin wenig bis keine Flüchtlinge rück überstellt bzw. lehnen die Länder (Ungarn) eine Überstellung ab(Einzelfallentscheidung)
- es wird auf die Überstellung verzichtet. In diesem Fall geht die Zuständigkeit auf Deutschland über (Selbsteintrittrecht);
- es wird kein Verfahren eingeleitet (3 Monate)
Zum Schutz der Familie sind auch weitere Ausnahmen in der Verordnung vorgesehen, nach denen in der Zuständigkeitsprüfung die Aufrechterhaltung der Familie Vorrang gegeben wird. (z.B. Weitere Familienangehörige haben schon in Deutschland Asyl- oder subsidiären Schutz erhalten). Die Entscheidung aus dem Dublin - Verfahren wird Ihnen schriftlich mitgeteilt. Gegen den Bescheid einer Überstellung haben Sie eine Woche zeit, um eine Klage einzureichen. Die Klage hat hier keine aufschiebende Wirkung. Um eine sofortige Überstellung zu vermeiden, sollen Sie auch einen Eilantrag stellen.
Sollte Deutschland die Zuständigkeit für die Prüfung Ihres Asylantrags besitzen oder übernehmen, wird Ihnen eine Aufenthaltgestattung erteilt und es beginnt das eigentliche inhaltliche Asylverfahren. Das Dublin Verfahren, ist ein sehr kompliziertes Verfahren. Es empfiehlt sich, die Unterstützung von Dublin - Experten (Anwälten bzw. Beratungsstellen) zu holen.
Was ist ein „sicherer Drittstaat“?
„Sichere“ Drittstaaten
Diese sind alle EU-Mitgliedstaaten, einschließlich Norwegen und die Schweiz. Die Eigenschaft „sicherer Staat“ ist für solche Länder gesetzlich festgelegt und kann nicht widerlegt werden. Wenn sie aus diesen Staaten kommen, werden Sie keinen Schutz bekommen. Sind Sie über einen dieser Staaten nach Deutschland gereist, dann wird höchstwahrscheinlich ein Dublin - Verfahren eingeleitet.
„Sichere“ Herkunftsländer
Mit den letzen Änderungen im Asylrecht von November 2015 und Februar 2016 wurde einige Länder zusätzlich als „sichere Herkunftsländer“ gesetzlich eingestuft. Diese sind:
- Kosovo, Serbien, Bosnien, Albanien, Mazedonien und Montenegro (seit Nov. 2015)
- Marokko, Algerien und Tunesien (geplant ab Juni 2016, noch nicht Gesetz!)
- Zuvor schon: Senegal, Ghana
- Alle Staaten der Europäischen Union
Für Asylsuchende aus solchen Ländern wird gesetzlich „vermutet“, dass Ihre Herkunftsländer „sicher“ sind, d.h. die Voraussetzungen einer Asylberechtigung nicht vorliegen. Im Asylverfahren muss dann der Asylsuchende in besonderer Maße darlegen, dass ihm im Herkunftsland individuelle Verfolgung droht.
Klagen gegen Bescheide des Bundesamts können Sie beim Verwaltungsgericht einreichen.
Adresse Verwaltungsgericht Berlin:
Verwaltungsgericht Berlin
Kirchstraße 7
10557 Berlin
Tel.: +49 (0)30 9014 - 0
Fax: +49 (0)30 9014 – 8790
Es gibt die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Dafür müssen Sie einen gesonderten Antrag beim Verwaltungsgericht stellen. Voraussetzungen dafür sind:
- Ihre Rechtsangelegenheit hat Aussicht auf Erfolg;
- Sie sind mittellos. Dies kann man mit einer aktuellen Bescheinigung des Bezugs sozialer Leistungen beweisen.
Duldung, Aufenthalt aus humanitären Gründen
Wenn die Entscheidungen über die Ablehnung des Asylantrags unanfechtbar sind. Sollten Sie sich, mithilfe einer Beratungsstelle überlegen, welche Möglichkeiten gibt in ihrem Fall, eine Abschiebung zu verhindern.
Was ist eine Duldung?
Wenn Sie ausreisepflichtig sind, aber es Gründe gibt, die eine Abschiebung vorübergehend unmöglich machen, erhalten sie eine Duldung. Diese kann ausgestellt werden, wenn sie physisch oder psychisch krank sind (z.B. Kriegstraumatisierung) oder keinen Pass besitzen oder sonstige humanitäre oder persönliche Gründe einen Aufenthalt in Deutschland erfordern. (§ 25 AufenthG) (sog. „inlandsspezifische Abschiebehindernisse“, Prüfung durch die Ausländerbehörde). Die Duldung ist jedoch lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltspapier. Ihr rechtlicher Status im Vergleich zu Asylberechtigten ist eingeschränkt. Nach Ablauf der Frist wird geprüft ob die Voraussetzung der Duldung noch bestehen. Mit einer Duldung dürfen Sie nicht (aus)reisen.
Anspruchsduldung
Rechtliche oder tatsächliche Hindernisse stehen der Abschiebung entgegen zum Beispiel Unmöglichkeit der Abschiebung wegen fehlender Transportmöglichkeiten (zum Beispiel Reiseunfähigkeit wegen Krankheit) oder es fehlt der Nationalpass. Ein Abschiebungshindernis kann sich auch aus familiären Situationen ergeben.
Zeugenduldung
Wird erteilt, wenn Sie Angaben beim Staatsanwalt oder vorm Strafgericht machen sollten, um ein Gerichtsverfahren zu unterstützen.
Ermessenduldung
Die Ausländerbehörde kann aus humanitären, persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interessen erteilen. Bespielfälle wären die Vollendung einer Ausbildung, die Behandlung einer Krankheit, welche in Ihrem Herkunftsstaat ungenügend oder gar nicht behandelt wird bzw. Ihnen der Weg zur medizinischen Versorgung erschwert wird. Wichtig: seit März 2016 werden hohe Anforderungen an ärztliche Atteste gestellt, fragen Sie Beratungsstellen / Anwälte zuvor um Rat! Hierbei besteht kein Anspruch auf Duldung. Daher müssen Sie mit dem Antrag und der Begründung auch jeweilige Dokumente bzw. Unterlagen, die ihr Anliegen glaubhaft machen.
Ausbildungsduldung
Voraussetzungen für die Erteilung dieser Duldung sind:
- Sie vor Vollendung des 21 Lebensjahres eine Berufsausbildung angefangen haben;
- Nicht aus einem „sicheren Herkunftsland“ kommen;
Diese Duldung kann bis zu einem Jahr erteilt und ggf. auch für ein Jahr verlängert werden.
Duldung bei formalem Abschiebungsstopp
Länderministerien können eine Duldung erteilen, wenn aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zu Wahrung politischer Interesse Deutschlands die Abschiebung von Flüchtlingen oder von Flüchtlingsgruppen aus bestimmten Ländern - bei denen gerade ein Bürgerkrieg oder eine humanitäre Krisensituation besteht - ausgesetzt werden soll. Die Aussetzung kann längstens 6 Monate dauern.(z.B. ein Winterabschiebestop)
Duldung für Eltern gut integrierter Kinder
Eltern und minderjährige Geschwister von Minderjährigen, welche die Voraussetzung für eine Duldung erfüllen, bekommen eine Duldung bis zur Volljährigkeit der berechtigten Kinder. In Familien, in denen einige Mitglieder noch im Asylverfahren sind, kann auch eine Duldung erteilt werden, für diejenigen, dessen Asylverfahren beendet ist.
Die Adresse der Ausländerbehörde Berlin für die Beantragung eines Aufenthaltstitels, einer Duldung sowie für Visafragen etc. lautet:
Anschrift:
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Ausländerbehörde (Abteilung IV)
Friedrich-Krause-Ufer 24
13353 Berlin
Verkehrsverbindungen:
U 9 (Amrumer Str.)
S 41, S 42 (Westhafen)
Bus 147, M27
Tel: 90269 - 0
E-Mail: Ausländerbehörde Berlin
Öffnungszeiten:
Montag 07:00 Uhr - 14:00 Uhr
Dienstag 07:00 Uhr - 14:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 10:00 Uhr - 18:00 Uhr
Freitag geschlossen
Terminvergabe auch online bzw. per email möglich! http://www.berlin.de/labo/auslaender/dienststelle/auslterminvereinb_de.html
Härtefallkommission
Die Berliner Härtefallkommission (HFK) ist keine Behörde, sondern ein beratendes Gremium, das einmal im Monat bezüglich humanitärer und persönlicher „Härtefälle“ des Aufenthaltsrechts tagt. Die Kommission besteht aus 7 Mitgliedern (siehe unten).
Der Antrag kann einem diesen Mitgliedern eingereicht werden. Der Antrag wird danach der Geschäftsstelle weitergeleitet. Mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder müssen dem Ersuchen zustimmen. Die HFK entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Geschäftsstelle stellt nach der erfolgreichen Abstimmung das Härtefallersuchen an den Innensenator. Dieser trifft dann endgültig eine Entscheidung. Es kann von 6 Wochen bis zu 2-3- Monaten dauern. Der Innensenator ist nicht an das Votum der Mitglieder gebunden und muss seine Entscheidung nicht begründen.
Wichtig!: Nach der neuen Regelung ab November 2015 ist ein Antrag bei der Härtefallkommission unmöglich, wenn ein Rückführungstermin bereits besteht, d.h. es ist schon entschieden, wann Sie das Land verlassen müssen. In diesem Fall wird Ihr Antrag abgelehnt. Aus diesem Grund sollten Sie sofort nach der Ablehnung Ihrer Klage gegen negative Asylentscheidung bzw. nachdem Sie die Grenzübertrittsbescheinigung erhalten haben, den Härtefallantrag stellen.
Solange die Kommission berät, darf nicht abgeschoben werden. Wenn die Entscheidung der Kommission und des Innensenators positiv ist, bekommen sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 a AufenthG aus Härtefallgründen, die jedoch auch mit Auflagen versehen werden kann (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Schulerfolg etc.).
Wofür ist diese Kommission zuständig?
Sind sie gesetzlich ausreisepflichtig (das heißt, ihr Asylverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen in allen Instanzen und / oder sie halten sich deswegen schon seit einen längere Zeit nur geduldet in Berlin auf) und sie sind der Meinung, es liegen bei Ihnen dringende humanitäre oder persönliche Gründe für ein Aufenthaltsrecht in Deutschland vor, so setzen sie sich bitte umgehend mit einem der Mitglieder Ihrer Wahl in Verbindung:
Dringende humanitäre oder persönliche Gründe sind individuelle konkrete Umstände des Einzelfalls. Private Interessen an der Erteilung eines Aufenthalts kommt in diesem Fall ein höheres Gewicht zu als dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht. Es müssen besondere Umstände vorgetragen werden, aus denen deutlich wird, dass eine Abschiebung besonders schwere Folgen für die Person hat. Nach einem positiven Ausgang des Verfahrens, bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde, die in der Regel auf 3 Jahre befristet ist.
Weitere Infos: http://www.berlin.de/sen/inneres/buerger-und-staat/auslaenderrecht/haertefallkommission/artikel.25538.php#wer
Mitglieder der Härtefallkommission in Berlin
Fr. Frauke Steuber / Stellv. Hr. Dr. Nguyen van Huong Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen - Integrationsbeauftragte des Senats von Berlin - Potsdamer Str. 65, 10785 Berlin; Tel.: 9017 2368 (Fr. Steuber), 9017 2379 (Dr. Huong); Fax: 9017 2320; E-Mail: Frauke.Steuber@intmig.berlin.de; Huong.Nguyenvan@intmig.berlin.de; Beratung: Mo., Di., Do. 09-13 Uhr und Do. 15-18 Uhr oder nach Terminvereinbarung; U1 Kurfürstenstr.; Bus: M48, M85 oder M29
Fr. Malin Schmidt-Hijazi / Stellv. Fr. Daniela Klaue- Kolodziejcok Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen Oranienstr. 106, 10969 Berlin; Tel. 9028 2139 (Fr. Schmidt- Hijazi) 9028 2141 (Fr. Klaue-Kolodziejcok), Fax 9028 2066; E-Mail: Malin.Schmidt-Hijazi@senaif.berlin.de; Daniela.Klaue-Kolodziejcok@senaif.berlin.de; Härtefallberatung: nur nach vorheriger tel. Terminvereinbarung; Bus M 29
P. Frido Pflüger SJ / Stellv. Hr. Bernhard Simon (Fr. Hoser Grancho)Tel.: 32 60 25 90, Fax: 32 60 25 92; E-Mail: info@jesuiten-fluechtlingsdienst.de; Härtefallberatung: Mi 10-12 und 15-17 Uhr im Forum der Jesuiten, Witzlebenstr. 30a, 14057 Berlin, U2 Sophie-Charlotte-Platz, S-Bahn Messe Nord/ICC
Pfr.i.R. Klaus Schimpf / Stellv. Pfr.i.R. Dieter Paul Tel. 24344-317, -419, Fax: -2579 E-Mail: uk-schimpf@web.de; Pauls14797Raedel@aol.com; Härtefallberatung: Mi 10.00 -14.00 Uhr im Evangelischen Zentrum, Georgenkirchstr. 69/70, Raum 3227, 10249 Berlin, nur nach Voranmeldung; • Tram M4 Haltestelle: Am Friedrichshain
Pfr.i.R. Klaus Schimpf / Stellv. Pfr.i.R. Bernd Szymanski Tel. 24344-317, -535, Fax: -2579; E-Mail: uk-schimpf@web.de; Bernd.Szym@gmx.de; Härtefallberatung: Mi 10.00 -14.00 Uhr im Evangelischen Zentrum, Georgenkirchstr. 69/70, Raum 3228, 10249 Berlin, nur nach Voranmeldung; Tram M4 Halte- stelle: Am Friedrichshain
Fr. Anita Leese-Hehmke / Stellv. N.N Tel.: 42 089 034, Fax: 42 089 299 (Fr. Leese-Hehmke); E-Mail: anitaleese@gmx.de ; Beratung: Di 14-16 Uhr in der AWO Fachstelle für Integration & Migration, Willmanndamm 12, 10827 Berlin, U-Bahn Kleistpark, S-Bahn Yorckstraße und nach telefonischer Vereinbarung
Fr. Monika Kadur / Stellv. Fr. Monika Hermann Tel.:01578-5957027 (Fr. Kadur); 01578-5957191 (Fr. Her- mann); E-Mail: haertefallberatung-fluechtlingsrat@gmx.net; Beratung: Mo. 10-12 Uhr; nachmittags nach Vereinbarung; Forum der Jesuiten, Witzlebenstr. 30a, 14057 Berlin; Tel. 32 00 01 49, Fax: 32 00 01 18; U2 Sophie-Charlotte-Platz, S-Bahn Messe Nord/ICC
Fr. Thúy Nonnemann / Stellv. Fr. Leyla Boran Tel.:69536788 und 0163 6804387; Fax: 61658756; E-Mail: ThuyNonnemann@gmx.de; Härtefallberatung bei Migrationsrat e.V., Oranienstr. 34, 10999 Berlin: Mo. u. Do. 10.00-14.00 Uhr oder nach Terminvereinbarung; U1 u. U8 Kottbusser Tor
Petitionsantrag
Eine weitere Möglichkeit, auch nach negativem Härtefallbescheid, wenn Sie ausreisepflichtig sind aber es humanitäre oder persönliche Gründe für einen Aufenthalt in Deutschland gibt ist eine Petition beim Abgeordnetenhaus Berlin (Petitonsausschuss: http://www.parlament-berlin.de/de/Petitionen) oder auch beim Bundestag, Petitionsausschuss zu stellen.
Suchen Sie zuvor eine Beratungsstelle oder einen Anwalt auf. Solange eine Petition läuft ist die Absprache - in Berlin - dass nicht abgeschoben wird!