Anerkennung ausländischer Abschlüsse

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Um dieses Thema einigermaßen übersichtlich darzustellen, werden auf dieser Seite die praktischen Schritte behandelt, die zu einer Anerkennung führen, wobei auch die Frage der Kosten berücksichtigt wird. Davon losgelöst stellt sich in jedem Einzelfall die Frage, ob ein Anerkennungsverfahren überhaupt erforderlich oder sinnvoll ist, um eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Dieses Thema wird an anderer Stelle behandelt: [1]

Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Für die Anerkennung von Abschlüssen gelten unterschiedliche Regelungen, die sich an den Zuständigkeiten in unserem Bildungssystem orientieren. Generell ist es empfehlenswert - in einigen Fällen auch zwingend - über Originaldokumente oder zumindest Kopien zu verfügen.

Ob eine Anerkennung überhaupt erforderlich oder sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Dazu sollten folgende Fragen geklärt werden:

  • Wird eine Anerkennung überhaupt benötigt?
    • Ja:
      • Universitäten und Hochschulen haben komplizierte Zugangsregelungen, die eingehalten werden müssen und weiter unten dargestellt werden.
      • Einige Berufe sind "reglementiert", zu deren Ausübung muss eine Anerkennung vorliegen. Dazu gehören die meisten Tätigkeiten in den Bereichen Unterricht, Erziehung, Gesundheitswesen und Recht.
      • Auch für eine Ausbildung in diesen Feldern sind Eingangsvoraussetzungen (bestimmte Schulabschlüsse) erforderlich.
      • Für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten sind Nachweise erforderlich, die durch Antrag oder einen (meist kurzen) Lehrgang erworben werden können. Dazu gehören beispielsweise der Wachschutz, Arbeiten an elektrischen Anlagen oder die selbständige Gastronomie.
      • Stellen im öffentlichen Dienst werden meist an bestimmte Abschlüsse als Einstellungsvoraussetzung geknüpft.
    • Nein:
      • In der gewerblichen Wirtschaft sind Abschlüsse hilfreich, sind jedoch (abgesehen von wenigen Einzelfällen) nicht vorgeschrieben. Stattdessen zählen der persönliche Eindruck und die Berufserfahrung.

Wie erhält man eine Anerkennung?

Schulabschlüsse:

Zuständig ist hierfür die Schulverwaltung. Zu beachten ist, dass eine Anerkennung nur auf der Grundlage von Dokumenten möglich ist. Wer also, wie die meisten Geflüchteten aus Eritrea, keine Unterlagen besitzt, kann keine Anerkennung erhalten.

Universität/Hochschule:

Hier ist jede Zulassungsstelle autonom und entscheidet nach den mehr oder weniger strengen Regelungen des einzelnen Studiengangs. Das Portal anabin der Kultusministerkonferenz zeigt, welche ausländischen Hochschulen vergleichbare Niveaus anbieten. Eine automatische Anerkennung ist damit jedoch nicht verbunden, da sich Studieninhalte unterscheiden können.

Berufliche Abschlüsse:

Gewerbliche Wirtschaft:

Da unser Berufsbildungssystem weltweit ziemlich einzigartig ist, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Dazu ist es sinnvoll, eine Beratung im zuständigen IQ-Netzwerk in Anspruch zu nehmen: LINK. Hier sollte auch gezielt nach der Kostenübernahme gefragt werden.

Reglementierte Berufe:

Für die bereits oben genannten reglementierten Berufe sind unterschiedliche Stellen in Berlin zuständig - beispielsweise für Gesundheitsberufe das LaGeSo oder für Lehrer die Bildungsverwaltung. Über die Anerkennung ausländischer Abschlüsse für das Lehramt gibt die Antwort auf eine parlamentarische Anfrage vom Jan. 2018 Auskuft: [2]

Für die Anerkennung von Abschlüssen gelten unterschiedliche Regelungen, die sich an den Zuständigkeiten in unserem Bildungssystem orientieren. Generell ist es empfehlenswert - in einigen Fällen auch zwingend - über Originaldokumente oder zumindest Kopien zu verfügen.

Härtefallfonds

Das Förderprogramm bietet die Möglichkeit, Personen mit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation bei der Finanzierung des Anerkennungsverfahrens zu unterstützen.

Beratung und Antragstellung im Willkommenszentrum bei. Mirjam Berndt, Potsdamer Straße 65, 10785 Berlin, Telefon: (030) 901723 37 Fax: (030) 901723 20 E-Mail: Mirjam.Berndt@intmig.berlin.de oder Integrationsbeauftragter@intmig.berlin.de

Wer kann gefördert werden?
- Personen mit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation,
- die einen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus haben,
- die ihren Hauptwohnsitz seit mindestens 3 Monaten in Berlin haben,
- die keine Förderung durch SGB II, SGB III, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG), den Landesprogrammen QfB bzw. QvB oder aus dem Förderprogramm des Bundes (z.B. Anerkennungszuschuss) erhalten
- die über keine ausreichenden eigenen Mittel verfügen (Einkommensgrenze von 26.000 EUR pro Jahr bei Alleinstehenden und 40.000 EUR bei verheirateten bzw. verpartnerten Antragstellen-den)

Was kann gefördert werden?
- Gebühren für das Anerkennungsverfahren
- Kosten für notwendige Übersetzungen
- Kosten für Dolmetscher/innen
- Kosten für Ausgleichsmaßnahmen bzw. Qualifizierungsmaßnahmen zur Herstellung der Gleichwertigkeit (Lehrgangskosten, Fahrtkosten außerhalb des öffentlichen Nahverkehrs, Kosten für notwendige Lernmittel, zwingend erforderliche Arbeitskleidung, Kinderbetreuungskosten)
- Kosten für im Rahmen des Anerkennungsverfahrens notwendige Sprachkurse (oberhalb B1)