Anerkennung ausländischer Abschlüsse: Unterschied zwischen den Versionen

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Um dieses Thema einigermaßen übersichtlich darzustellen, werden auf dieser Seite die '''praktischen Schritte''' behandelt, die zu einer Anerkennung führen, wobei auch die Frage der Kosten berücksichtigt wird.
 
Um dieses Thema einigermaßen übersichtlich darzustellen, werden auf dieser Seite die '''praktischen Schritte''' behandelt, die zu einer Anerkennung führen, wobei auch die Frage der Kosten berücksichtigt wird.
 
Davon losgelöst stellt sich in jedem Einzelfall die Frage, ob ein Anerkennungsverfahren überhaupt erforderlich oder sinnvoll ist, um eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Dieses Thema wird an anderer Stelle behandelt: [http://wiki.pankow-hilft.de/index.php?title=Generelle_Zugangsregelungen]
 
Davon losgelöst stellt sich in jedem Einzelfall die Frage, ob ein Anerkennungsverfahren überhaupt erforderlich oder sinnvoll ist, um eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Dieses Thema wird an anderer Stelle behandelt: [http://wiki.pankow-hilft.de/index.php?title=Generelle_Zugangsregelungen]
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===Schule===
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Für die Anerkennung von schulischen Abschlüssen gibt die Antwort auf eine kleine Anfrage im Abgeordenetenhaus einen guten Überblick: [http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/17/SchrAnfr/S17-18876.pdf]
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Nach herrschender Rechtsauffassung ist eine Anerkennung nur möglich, wenn dafür prüffähige Unterlagen vorliegen.
 
   
 
   
 
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Version vom 5. Januar 2017, 17:19 Uhr

Um dieses Thema einigermaßen übersichtlich darzustellen, werden auf dieser Seite die praktischen Schritte behandelt, die zu einer Anerkennung führen, wobei auch die Frage der Kosten berücksichtigt wird. Davon losgelöst stellt sich in jedem Einzelfall die Frage, ob ein Anerkennungsverfahren überhaupt erforderlich oder sinnvoll ist, um eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Dieses Thema wird an anderer Stelle behandelt: [1]

Schule

Für die Anerkennung von schulischen Abschlüssen gibt die Antwort auf eine kleine Anfrage im Abgeordenetenhaus einen guten Überblick: [2] Nach herrschender Rechtsauffassung ist eine Anerkennung nur möglich, wenn dafür prüffähige Unterlagen vorliegen.

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