Anerkennung ausländischer Abschlüsse: Unterschied zwischen den Versionen

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Für die Anerkennung von schulischen Abschlüssen gibt die Antwort auf eine kleine Anfrage im Abgeordenetenhaus einen guten Überblick: [http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/17/SchrAnfr/S17-18876.pdf]
 
Für die Anerkennung von schulischen Abschlüssen gibt die Antwort auf eine kleine Anfrage im Abgeordenetenhaus einen guten Überblick: [http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/17/SchrAnfr/S17-18876.pdf]
 
Nach herrschender Rechtsauffassung ist eine Anerkennung nur möglich, wenn dafür prüffähige Unterlagen vorliegen.
 
Nach herrschender Rechtsauffassung ist eine Anerkennung nur möglich, wenn dafür prüffähige Unterlagen vorliegen.
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===Studium===
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Studienabschlüsse sind in zweierlei Hinsicht von Bedeutung:
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+ Wer bereits einen Studienabschluss erworben hat, auf dem aufbauend er ein weiterführendes Studium beginnen möchte, muss seinen Abschluss anerkennen lassen. Dafür ist die jeweilige Hochschule zuständig, an der eine Einschreibung erfolgen soll.
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+ Eine Reihe von Studienabschlüssen ist reglementiert - zur Aufnahme einer einschlägigen Berufslaufbahn (z. B. Lehramt, Anwalt, Erzieher, Ärzte, Therapeuten) ist eine Anerkennung erforderlich. Dafür sind Landesbehörden zuständig.
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===Berufliche Abschlüsse===
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===Anerkennungsberatung===
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===Kostenübernahme===
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Soweit eine Anerkennung erforderlich ist, um unmittelbar eine bezahlte Tätigkeit aufzunehmen, sind das Jobcenter (bei Aufenthaltserlaubnis oder Duldung) bzw. die Arbeitsagentur (bei Aufenthaltsgestattung) zuständig.
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Sollten die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nicht gegeben sein, gibt es in Berlin  eine Härtefallregelung, in deren Rahmen eine Reihe von Kosten für das Anerkennungsverfahren bzw. für erforderliche Nachqualifizierungen übernommen werden können: [https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2016/pressemitteilung.487465.php]
 
   
 
   
 
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[[Kategorie:Bildung und Beruf]]
 
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Version vom 5. Januar 2017, 18:03 Uhr

Um dieses Thema einigermaßen übersichtlich darzustellen, werden auf dieser Seite die praktischen Schritte behandelt, die zu einer Anerkennung führen, wobei auch die Frage der Kosten berücksichtigt wird. Davon losgelöst stellt sich in jedem Einzelfall die Frage, ob ein Anerkennungsverfahren überhaupt erforderlich oder sinnvoll ist, um eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Dieses Thema wird an anderer Stelle behandelt: [1]

Schule

Für die Anerkennung von schulischen Abschlüssen gibt die Antwort auf eine kleine Anfrage im Abgeordenetenhaus einen guten Überblick: [2] Nach herrschender Rechtsauffassung ist eine Anerkennung nur möglich, wenn dafür prüffähige Unterlagen vorliegen.

Studium

Studienabschlüsse sind in zweierlei Hinsicht von Bedeutung:

+ Wer bereits einen Studienabschluss erworben hat, auf dem aufbauend er ein weiterführendes Studium beginnen möchte, muss seinen Abschluss anerkennen lassen. Dafür ist die jeweilige Hochschule zuständig, an der eine Einschreibung erfolgen soll.

+ Eine Reihe von Studienabschlüssen ist reglementiert - zur Aufnahme einer einschlägigen Berufslaufbahn (z. B. Lehramt, Anwalt, Erzieher, Ärzte, Therapeuten) ist eine Anerkennung erforderlich. Dafür sind Landesbehörden zuständig.

Berufliche Abschlüsse

Anerkennungsberatung

Kostenübernahme

Soweit eine Anerkennung erforderlich ist, um unmittelbar eine bezahlte Tätigkeit aufzunehmen, sind das Jobcenter (bei Aufenthaltserlaubnis oder Duldung) bzw. die Arbeitsagentur (bei Aufenthaltsgestattung) zuständig. Sollten die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nicht gegeben sein, gibt es in Berlin eine Härtefallregelung, in deren Rahmen eine Reihe von Kosten für das Anerkennungsverfahren bzw. für erforderliche Nachqualifizierungen übernommen werden können: [3]

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