Adressummeldung beim BAMF

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Für Geflüchtete im Asylverfahren ist es sehr wichtig, dass immer die aktuelle Adresse beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hinterlegt ist. Manche Geflüchte gehen davon aus, dass die Ausländerbehörde oder die Bürgerämter dem BAMF Adressänderungen mitteilen. Das ist aber nicht so, auch nicht bei erzwungenen Wohnortswechseln, wenn man z.B. umverteilt wurde. Ausländerbehörde und BAMF sind unterschiedliche Behörden. Die Geflüchteten sind selbst zuständig, Adressänderungen mitzuteilen, sonst drohen Terminsäumnisse und Fristüberziehungen, die im Zweifelsfall gegen den Geflüchteten ausgelegt werden.

Hier findet Ihr eine Ummeldeformular und eine Vollmacht, wenn ihr dies stellvertretend für die Asylbewerber_in machen wollt.

Der Flüchtlingsrat Berlin teilt hierzu mit: Die Heime wurden weder geschult noch vom LAGeSo vertraglich verpflichtet wurden, bei der Postzustellung einen korrekten Ablauf sicherzustellen. Auch deshalb passieren viele Fehler. Es irritiert auch, dass wohlmeinende SozialarbeiterInnen glauben, es reicht wenn nur das Wohnheim(!) reagiert und zB eine Email(!) an die Zentrale BAMF Email(!) schreibt, um das Problem zu lösen. Allerdings fehlen auf den Ladungen Telefonnummer, Fax, voller Name und Stellenzeichen des Sachbearbeiters des BAMF Berlin. Stattdessen nur in der Fußzeile die zentralen Kontaktdaten in Nürnberg. Zudem meinen viele SozialarbeiterInnen, bei Umzug reiche zur Information des BAMF die (ggf durchs Wohnheim listenmäßig veranlasset) Ummeldung bei Bürgeramt aus. Tatsächlich muss der Geflüchtete selbst das BAMF unter Angabe des Aktenzeichens über seine neue Adresse schriftlich infromieren (möglichst per Einschreiben, nicht per Email, ggf zusätzlich per Fax)

Ggf. ist es natürlich hilfreich, wenn die Unterkunft mit einer Bescheinigung dabei helfen kann, die zu späte Zustellung zu beweisen, zB wenn der BAMF Brief per einfacher Post kam, oder bei der Heimleitung zustellt wurde und dort ein Fehler bei der Weiterleitung passiert ist. Eine Email oder Schreiben des Wohnheims allein ist aber natürlich nicht ausreichend, der Geflüchtete muss selbst schriftlich reagieren!

Zwar ist uE eine AnwaltIn nicht zwingend nötig. Wenn der Sachverhalt eindeutig ist, sollte der Geflüchtete sein mit allen Namen und Geburtsdaten, Absender und Aktenzeichnen versehenes selbst verfasst und unterschriebenes (!) Schreiben ans BAMF Berlin, mit dem er um einen neuen Anhörungstermin bittet, als Papierbrief, (möglichst per Einschreiben, nicht per Email, ggf zusätzlich per Fax! Schreiben des Heims als Anlage beifügen) erstellen. Gerne mit Hilfe der Sozialarbeiter im Heim, von Unterstützern aus Initiativen oder einer Beratungsstelle. Dies muss binnen 14 Tagen nach Kenntnis des Ladung durch das BAMF erfolgen.

Wenn das Heim den gelben oder normalen Brief nicht rechtzeitig aushändigt bzw dessen Eintreffen nicht rechtzeitig bekannt gibt, liegt uE der Fehler beim Heim. Das Heim muss die Post annehmen, § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 10 Abs. 4 AsylG für EAE, Ersatzzustellung per Niederlegung geht nur, wenn kein Verantwortlicher der Unterkunft angetroffen wurde, §§ 180, 181 ZPO, was in der Praxis so gut wie nie der Fall sein dürfte. Zustellvorschriften § 10 AsylG sh hier, es gibt anders als manche meinen keine Ladungsfrist [1] Kommentierung aus Nomos Kommentar Ausländerrecht Stand 2016 hier, insbes Rn 13 - 19, 27, 30 - 34, 41 ff. [2]