Familiennachzug: Unterschied zwischen den Versionen
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== Familiennachzug zu syrischen Flüchtlingen – Häufige Fragen und Antworten im Überblick == | == Familiennachzug zu syrischen Flüchtlingen – Häufige Fragen und Antworten im Überblick == | ||
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=== Wann kann ich meine Familienangehörigen nachholen? === | === Wann kann ich meine Familienangehörigen nachholen? === |
Version vom 30. April 2016, 10:37 Uhr
Inhaltsverzeichnis
- 1 Beratung
- 2 Leitfäden
- 3 Familiennachzug zu syrischen Flüchtlingen – Häufige Fragen und Antworten im Überblick
- 3.1 Wann kann ich meine Familienangehörigen nachholen?
- 3.2 Welche Änderungen beim Familiennachzug gab es?
- 3.3 Welche Familienangehörigen kann ich nachholen?
- 3.4 Welche Dokumente brauche ich für den Antrag auf Familienzusammenführung?
- 3.5 Wie komme ich an einen Termin bei den deutschen Botschaften im Libanon, der Türkei oder in anderen Ländern?
- 3.6 Welche weiteren Möglichkeiten gibt es, Verwandte aus Syrien nach Deutschland zu holen?
- 3.7 An wen kann ich mich wenden, wenn ich Familiennachzug beantragen möchte?
Beratung
Wer sich beraten lassen möchte in dieser Angelegenheit, melde sich bei:
Sebastian Muy
BBZ - Beratungs- und Betreuungszentrum für junge Flüchtlinge und Migrant*innen
Projekt "Willkommen in Berlin! - Asylaufnahme verbessern und Flüchtlinge aus Syrien unterstützen"
Ort: Turmstr. 72, 10551 Berlin
Telefon: +49 30 66 64 07 21
Leitfäden
- Leitfaden zum Flüchtlingsrecht - Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Flüchtlings- oder anderweitigem Schutz
In dieser Broschüre werden die rechtlichen Grundlagen des Asylrechts in Deutschland anschaulich und mit einer Reihe von Hintergrundtexten, Fallbeispielen und Tipps versehen dargestellt. Hier findet ihr alles Wissenswerte zu den unterschiedlichen Formen des Asyls, den Voraussetzungen für Familiennachzug und den gesetzlichen Grundlagen, die einen Entzug von bereits zugesprochenem Asyl möglich machen. Hrsg.: "Informationsverbund Asyl und Migration" und "Deutsches Rotes Kreuz", 2014
- Informationsblatt "Rechte und Pflichten nach der Anerkennung als Flüchtling" (deutsch/arabisch)
Ein kurzes Merkblatt, auf dem auf Deutsch und Arabisch beschrieben wird, was die Anerkennung als Flüchtling konkret bedeutet.
Familiennachzug zu syrischen Flüchtlingen – Häufige Fragen und Antworten im Überblick
Die folgenden Informationen stammen aus dem Merkblatt des BBZ. Dieses kann hier heruntergeladen werden und enthält auch eine arabische Version.
Wann kann ich meine Familienangehörigen nachholen?
Wer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge per Bescheid die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen hat („Die Flüchtlingseigenschaft wird zuerkannt“), hat einen Anspruch auf Familiennachzug von Ehepartner/Ehepartnerin und minderjährigen Kindern. Es ist wichtig, den Nachzug innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Bescheides "anzukündigen". Dies ist über die Webseite möglich („Fristwahrende Anzeige“). Die „Fristwahrende Anzeige“ wird nicht automatisch an die Botschaft übermittelt. Ein Ausdruck davon muss von den Familienangehörigen später zum Termin bei der Botschaft mitgebracht werden. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die vom Bundesamt für Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen haben, haben einen Anspruch auf Nachzug ihrer Eltern. Für sie gibt es keine 3-Monats-Frist. Aber es ist wichtig, den Familiennachzug früh genug zu beantragen, da die Eltern vor dem 18. Geburtstag des/der Jugendlichen in Deutschland ihr Visum erhalten haben müssen. Denn mit dem 18. Geburtstag des/der Jugendlichen in Deutschland erlischt das Recht auf Familiennachzug.
Welche Änderungen beim Familiennachzug gab es?
Der Bundestag hat Ende Februar 2016 Änderungen beim Familiennachzug beschlossen. Der Familiennachzug zu Asylsuchenden, denen im Bescheid des Bundesamtes nicht die Flüchtlingseigenschaft (→ blauer Flüchtlingspass), sondern nur „subsidiärer Schutz“ (→ grauer Pass) zuerkannt wird, wird für zwei Jahre ausgesetzt. Diejenigen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, werden auch weiterhin ihre Familien nachholen können.
Die Entscheidung, welcher Schutzstatus erteilt wird, trifft das Bundesamt nach der Anhörung im Asylverfahren. Es ist daher wichtig, sich gut auf die Anhörung vorzubereiten (siehe z.B. das Infoblatt „Die Anhörung im Asylverfahren – Hinweise für Asylsuchende in Deutschland“:
Infoblatt in Arabisch und Infoblatt in Deutsch
Welche Familienangehörigen kann ich nachholen?
Der Anspruch auf Familiennachzug zu volljährigen Flüchtlingen gilt nur für Ehepartner/Ehepartnerin und für minderjährige Kinder. Auf den Nachzug anderer Familienangehöriger – z.B. volljährige Kinder, Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten – besteht leider kein Anspruch. Ein Nachzug dieser Familienmitglieder kommt nur in seltenen Einzelfällen in Frage: wenn sowohl die Ausländerbehörde als auch die Botschaft der Meinung sind, dass im Einzelfall eine „außergewöhnliche Härte“ vorliegt. Das kommt leider nur sehr selten vor. Chancen auf ein Visum gibt es nur dann, wenn durch den Familiennachzug der restlichen Familie eine Person (z.B. ein 18-jähriges Kind) alleine in Syrien zurückbleiben würde und sie sich – z.B. wegen einer Krankheit oder einer Behinderung – alleine nicht versorgen könnte. Jedoch auch in diesem Fall muss in der Regel der Lebensunterhalt dieser Person gesichert sein.
Welche Dokumente brauche ich für den Antrag auf Familienzusammenführung?
Die Botschaften fordern für den Antrag:
- * Pässe aller Familienmitglieder, die einreisen möchten
- * Familienbuch (Auszug aus dem Familienstandsregister), deutsche Übersetzung
- * Heiratsurkunde + Ehevertrag, deutsche Übersetzung
- * Aufenthaltstitel des Flüchtlings in Deutschland (Bundesamt-Bescheid über Flüchtlingsanerkennung und Termin bei der Ausländerbehörde zur Abholung des elektronischen Aufenthaltstitels reichen aus)
Wie komme ich an einen Termin bei den deutschen Botschaften im Libanon, der Türkei oder in anderen Ländern?
Bei der deutschen Botschaft in Beirut gibt es die Möglichkeit, per E-Mail einen Termin zu beantragen. Voraussetzung ist, dass alle oben genannten Dokumente vorliegen. Außerdem muss dann noch ein Antragsformular für jedes einreisewillige Familienmitglied ausgefüllt werden. All diese Dokumente müssen eingescannt per E-Mail an eine eigens hierfür eingerichtete Mailadresse des Auswärtigen Amts geschickt werden. Mehr Infos auf dem Merkblatt der Botschaft Beirut: arabisch )und deutsch. Es ist wichtig, dass alle Angaben korrekt und alle Unterlagen vollständig sind. Nach einigen Wochen bekommt man dann eine E-Mail mit einem Termin zugeschickt. Leider ist die Wartezeit sehr lang. Derzeit muss man auf einen Vorsprachetermin in Beirut ein Jahr warten. Termine für andere Familienangehörige (nicht Ehepartner/in + minderjährige Kinder) können leider nicht per E-Mail beantragt werden. Für diese muss man versuchen, über das OnlineTerminvergabesystem auf der Internetseite der Deutschen Botschaft Beirut einen Termin zu bekommen. Das ist leider sehr schwer, weil die Termine oft ausgebucht sind. Bei den deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei gibt es keine Möglichkeit, einen Termin per E-Mail zu beantragen. Dort muss man die Telefonnummer der Firma iDATA (+90-212 970 8493) anrufen, die die Termine für die deutsche Botschaft in der Türkei vergeben. Pro Person muss zuvor eine Gebühr von 5 Euro bezahlt werden (per Kreditkarte oder Einzahlung bei der türkischen Bank YapıKredi Bankası). Die Kontodaten sind im Internet hier zu finden. Die telefonische Terminvereinbarung ist auf Arabisch, Deutsch, Englisch und Türkisch möglich. Man bekommt dann per E-Mail eine Nummer zugeschickt. Den konkreten Termin bekommt man erst später. Leider muss man sich auch hier auf längere Wartezeiten einstellen. Wer Termine bei deutschen Botschaften in anderen Ländern außer Libanon und Türkei vereinbaren möchte, sollte sich vorher auf deren Internetseiten erkundigen, ob und wie dies möglich ist.
Welche weiteren Möglichkeiten gibt es, Verwandte aus Syrien nach Deutschland zu holen?
Wenn kein Anspruch auf Familiennachzug besteht (z.B. bei Eltern, volljährigen Kindern, Großeltern, Onkel, Tanten), gibt es leider kaum Möglichkeiten, Verwandte legal nach Deutschland zu holen. Eine Möglichkeit ist das „Berliner Landesaufnahmeprogramm“. Danach haben Menschen aus Syrien, die mindestens seit einem Jahr in Deutschland leben, aktuell in Berlin wohnen und einen Aufenthaltstitel haben, die Möglichkeit, enge Familienangehörige (also Eltern, Kinder, Enkel, Großeltern, Geschwister) nachzuholen. Voraussetzung ist, dass sie genügend Einkommen haben, um eine Verpflichtungserklärung abgeben zu können. Für eine ledige Person heißt das, dass sie eine Nettogehalt von 2210 Euro vorweisen muss, um eine/n Verwandte/n nachholen zu können. Für jede weitere aufzunehmende Person muss das vorzuweisende Einkommen entsprechend höher sein. Außerdem verpflichtet sich die Person, die Verwandten unterzubringen. Die Verpflichtungserklärung muss nicht zwingend durch die/den Verwandte/n abgegeben werden, sie kann auch durch eine dritte Person abgegeben werden, die in Deutschland lebt. Trotzdem ist die Notwendigkeit, eine Verpflichtungserklärung abzugeben, der Grund, warum dieser Weg für die meisten Flüchtlinge leider nicht offen steht, die Verwandte zu sich nach Deutschland holen möchten. Mehr Informationen (nur auf Deutsch) hier.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich Familiennachzug beantragen möchte?
Die Sozialarbeiter_innen in den Flüchtlingswohnheimen und in den Migrations- und Flüchtlingsberatungsstellen können dich unterstützen, wenn du einen Antrag auf Familiennachzug stellen möchtest, wenn du Fragen dazu hast oder wenn es Probleme gibt. Du kannst dich z.B. ans Beratungs- und Betreuungszentrum BBZ wenden: BBZ, Turmstraße 72, 10551 Berlin , 030 66640721, Offene Sprechstunde zum Thema Familiennachzug: jeden Dienstag ab 9:30 Uhr
(BBZ, Stand 17.03.2016)