Bank-Konto für Geflüchtete: Unterschied zwischen den Versionen

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== Das Konto für Alle – auch Geflüchtete ==
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== Das Konto für Alle ==
  
 
Ab dem 18.06.2016 gilt in Europa eine neue Gesetzgebung (hier umgesetzt durch das Zahlungskontengesetz, im Folgenden ZKG), die Banken verpflichtet, ein „Konto für alle“ anzubieten.
 
Ab dem 18.06.2016 gilt in Europa eine neue Gesetzgebung (hier umgesetzt durch das Zahlungskontengesetz, im Folgenden ZKG), die Banken verpflichtet, ein „Konto für alle“ anzubieten.

Version vom 5. August 2016, 11:02 Uhr

Das Konto für Alle

Ab dem 18.06.2016 gilt in Europa eine neue Gesetzgebung (hier umgesetzt durch das Zahlungskontengesetz, im Folgenden ZKG), die Banken verpflichtet, ein „Konto für alle“ anzubieten. Das Konzeot des sog. Basiskontos, ist an sich recht simpel: Es muss mit jedem anderen vergleichbaren Konto des jeweiligen Instituts gleichgestellt sein und ein Antrag auf die Eröffnung eines solchen Kontos darf vor allem (so gut wie) nie abgelehnt werden. Somit können zukünftig auch – fast problemfrei – geflüchtete Personen ein Basiskonto eröffnen und es für den regulären Zahlungsverkehr nutzen, wodurch für sie Zahlungswege und Funktionen wie Überweisungen, Online-Banking und das bargeldlose Bezahlen an der Kasse mit Girokarte möglich werden.

Laut Gesetz rechtfertigen folgende Gründe eine Ablehnung des Antrags auf Kontoeröffnung: – Das Konto soll für geschäftliche Zwecke genutzt werden – Die beantragende Person verfügt bereits über ein funktionsfähiges Zahlungsverkehrskonto (wobei die Bank sich hier auf die Aussage der antragstellenden Person verlassen muss, da die Bank in der Nachweispflicht ist) – Die beantragende Person verfügt nicht über gültige Ausweispapiere (dieser Punkt hat das gewichtigste Ablehnungspotential)

Bei Anführung des zweiten oder dritten Punktes zur Begründung einer Ablehnung, hat die antragstellende Person das Recht auf eine schriftliche Begründung! Was durch das Basiskonto entfällt, ist die Pflicht, einen festen Wohnsitz zu haben. Das heißt, es muss lediglich eine Versandadresse angegeben werden, an die die Kontounterlagen verschickt werden können. Hier bieten zumindest einige Banken einen gesicherten Versand an Sammelunterkünfte an. Sobald die Unterlagen und Karten sicher bei der kontoinhabenden Person angekommen sind, geht diese einfach noch einmal in die Filiale und lässt die Karten und PINs aktivieren. Dies dient der Prävention einer missbräuchlichen Verwendung, falls die Post oder andere die Briefe mit den Unterlagen/Karten verschwinden lassen sollten.

Genauso können Banken nicht mehr „ohne Angabe von Gründen“ eine Kontoeröffnung ablehnen. Hinter solchen Fällen steckte bisher häufig eine Ablehnung aufgrund des Herkunftslandes, da bestimmte Länder pauschalisiert mit Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung gebracht werden.

Es wird Banken geben, die versuchen werden, sich aufgrund der Sprachbarriere vor Basiskontoeröffnungen zu drücken. Dies ist im ZKG bedacht worden: Es wird künftig kein vereidigter Dolmetscher mehr gebraucht, sondern jede*r Helfer*in kann ab dem 18.06. als Mittler*in zwischen Bankberater*in und geflüchteter Person fungieren.

Abschließend ist noch zu beachten, dass die Banken frei in der Preisgestaltung des Basiskontos sind. Es wird also Institute geben, bei denen ein solches neues Basiskonto weniger kosten wird als bei anderen. Hier die Gebühren der größten Anbieter im Vergleich (ohne Gewähr):

– Commerzbank: 6,90€ – Deutsche Bank: 8,99€ – Berliner Sparkasse: 4€ – Berliner Bank: 12€ – Berliner Volksbank: 6€

Kontoeröffnung bei Berliner Sparkasse

Berliner Sparkasse hat zwei Standorte zur Eröffnung von Girokonten für Flüchtlinge eingerichtet. Es wurden zwei Standorte in der Stadt eingerichtet, an denen ausschließlich Girokonten für Flüchtlinge eröffnet werden: in Wilmersdorf, Berliner Straße 40-41, 10715 Berlin, und in Lichtenberg, Frankfurter Allee 147, 10365 Berlin.

Info-Blatt auf Englisch und Arabisch.