Gesetzliche Grundlagen der Gesundheitsversorgung: Unterschied zwischen den Versionen

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In Frage kommen neben den o.g. medizinischen Leistungen u.a. Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt, Eingliederungshilfen für behinderte Kinder, Leistungen zur ambulanten oder stationären Pflege (aber kein pauschales Pflegegeld), Bestattungskosten sowie Passbeschaffungskosten (auch zum Verbleib in Deutschland) einschließlich Fahrt zur Botschaft (OVG Sachsen 3.6.2008 -4 A 144/08). In Berlin muss das LAGeSo (nicht die Bürgerämter!) für Asylsuchende auch den Berlinpass ausstellen. Für AsylbLG-berechtigte Schüler mit Aufenthaltsgestattung undLeistungsbescheid LAGeSostellen die Schulen den Berlinpass aus, andernfalls (zB für Schüler mit BüMA)das LAGeSo.
 
In Frage kommen neben den o.g. medizinischen Leistungen u.a. Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt, Eingliederungshilfen für behinderte Kinder, Leistungen zur ambulanten oder stationären Pflege (aber kein pauschales Pflegegeld), Bestattungskosten sowie Passbeschaffungskosten (auch zum Verbleib in Deutschland) einschließlich Fahrt zur Botschaft (OVG Sachsen 3.6.2008 -4 A 144/08). In Berlin muss das LAGeSo (nicht die Bürgerämter!) für Asylsuchende auch den Berlinpass ausstellen. Für AsylbLG-berechtigte Schüler mit Aufenthaltsgestattung undLeistungsbescheid LAGeSostellen die Schulen den Berlinpass aus, andernfalls (zB für Schüler mit BüMA)das LAGeSo.
 
Besonders schutzbedürftige Asylsuchende wie z.B. behinderte und schwer kranke Menschen, Schwangere und Alleinerziehende, Minderjährige und Ältere, Traumatisierte und Folteropfer haben gemäß § 6 AsylbLG i.V. mit Artikel 19 ff. der „Asylaufnahmerichtlinie“der EU (RL 2013/33/EU v. 26.06.2013)einen Rechtsanspruch auf die „erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschließlich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung“.
 
Besonders schutzbedürftige Asylsuchende wie z.B. behinderte und schwer kranke Menschen, Schwangere und Alleinerziehende, Minderjährige und Ältere, Traumatisierte und Folteropfer haben gemäß § 6 AsylbLG i.V. mit Artikel 19 ff. der „Asylaufnahmerichtlinie“der EU (RL 2013/33/EU v. 26.06.2013)einen Rechtsanspruch auf die „erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschließlich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung“.
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Aktuelle Version vom 9. Mai 2016, 16:33 Uhr

Folgende Informationen kommen aus der Kurzzusammenfassung des Aslybewerberleistungsgesetz des Flüchtlingsrates Berlin Kurzzusammenfassung AsylBLG

§§ 4 und 6 AsylbLG

Asylsuchende und unter bestimmten Voraussetzungen auch Geduldete erhalten nach 15 Monaten Aufenthaltsdauer eine vollwertige Gesundheitskarte einer Krankenkasse, § 2 AsylbLG iVm § 264 Abs. 2 SGB V. Andere Berechtigte sollten in Berlin von Amts wegen vorab für jeweils ein Quartal gültige "grüne" Krankenscheine des Sozialamts erhalten, mit denen die die gesamte ambulante Behandlung beanspruchen können. Innerhalb des Quartals sind in Berlin auch Überweisungen möglich.

Info zu ärztlichen Überweisungen Info zur Vorabausstellung der "grünen Scheine"

Einschränkungen des Leistungsumfangs gelten in Berlin beim Behandlungen wie stationärer Behandlung, Physio- und Psychotherapie, Hilfsmitteln, Zahnersatz etc. Hier wird ein Genehmigungsverfahren beim Sozialamt durchgeführt und der Anspruch gemäß § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 AsylbLG beschränkt auf akut behandlungsbedürftige Erkrankungen, schmerzhafte Erkrankungen, sowie zur Sicherung der Gesundheit unerlässliche Behandlungen.

Ohne Einschränkung zu erbringen sind die auch von der GKV empfohlenen Vorsorgeuntersuchungen, z.B. Zahnvorsorge, Kinderuntersuchungen, Krebsvorsorge, Gesundheitsuntersuchung etc. (§ 4 Abs. 1AsylbLG) und alle amtlich empfohlenen Schutzimpfungen

Ohne Einschränkung zu erbringen sind auch alle medizinischen Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt, einschl. Vorsorge und Hebammenhilfe und (§ 4 Abs. 2 AsylbLG). Das AsylbLG enthält anders als die gesetzliche Krankenversicherung keine Rechtsgrundlage für Zuzahlungen und Eigenleistungen, auch rezeptfreie Medikamente können beansprucht werden. Krankenhäuser, Apotheken, Krankentransporte usw. dürfen daher keine Zuzahlungen verlangen (Ausnahme: Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG).

Aus Artikel 1, 2 und 20 GG (Menschenwürde, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Sozialstaatsprinzip), der ärztlichen Ethik und nicht zuletzt den Menschenrechten folgt ein Behandlungsanspruch und damit auch auf Krankenscheine. Vgl. Eichenhofer, Gesundheitsleistungen für Flüchtlinge, Zeitschrift für Ausländerrecht und -politik 2013, S. 169, www.zar.nomos.de/fileadmin/zar/doc/Aufsatz_ZAR_13_56.pdf).

Hamburg und Bremen haben einen Vertrag mit der AOK gem. § 264 Abs. 1 SGB V über die Ausgabe von Gesundheitskarten nach §§ 4 und 6 AsylbLG, ähnlich NRW. Berlin plant dieses System zu übernehmen.

§ 6 AsylbLG

In Frage kommen neben den o.g. medizinischen Leistungen u.a. Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt, Eingliederungshilfen für behinderte Kinder, Leistungen zur ambulanten oder stationären Pflege (aber kein pauschales Pflegegeld), Bestattungskosten sowie Passbeschaffungskosten (auch zum Verbleib in Deutschland) einschließlich Fahrt zur Botschaft (OVG Sachsen 3.6.2008 -4 A 144/08). In Berlin muss das LAGeSo (nicht die Bürgerämter!) für Asylsuchende auch den Berlinpass ausstellen. Für AsylbLG-berechtigte Schüler mit Aufenthaltsgestattung undLeistungsbescheid LAGeSostellen die Schulen den Berlinpass aus, andernfalls (zB für Schüler mit BüMA)das LAGeSo. Besonders schutzbedürftige Asylsuchende wie z.B. behinderte und schwer kranke Menschen, Schwangere und Alleinerziehende, Minderjährige und Ältere, Traumatisierte und Folteropfer haben gemäß § 6 AsylbLG i.V. mit Artikel 19 ff. der „Asylaufnahmerichtlinie“der EU (RL 2013/33/EU v. 26.06.2013)einen Rechtsanspruch auf die „erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschließlich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung“.