Integrationskurs: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 9. August 2016, 09:38 Uhr
Jeder Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs. Laut BAMF besteht der gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs für Ausländer, die ihren ersten Aufenthaltstitel ab dem 1. Januar 2005 erhalten haben und sich dauerhaft in Deutschland aufhalten (§ 44 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG). Die entsprechende Bescheinigung stellt die örtliche Ausländerbehörde aus. Ausländer, die bereits länger in Deutschland leben, können vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen verfügbarer Plätze zugelassen werden.
Ausländische Staatsangehörige, die nach dem 1. Januar 2005 einen Aufenthaltstitel in Deutschland erhalten haben, haben einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn
- sie sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten und
- erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zweck des Familiennachzugs, aus humanitären Gründen oder als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder
- eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Absatz 2 AufenthG erhalten haben.
Ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht
- bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
- bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
- wenn der Ausländer bereits über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt (in diesem Fall besteht jedoch ein Anspruch auf Teilnahme am Orientierungskurs).
Die BAMF-Homepage findet ihr hier. Im Frühjahr 2016 wurden auch zum Spracherwerb einige Gesetzesänderungen diskutiert. Eventuell müssen die Informationen hier überholt werden.
Das BAMF unterhält eine Adresse mit der Sammlung von Rundschreiben an die Träger von Bildungsmaßnahmen. Hier finden sich beispielweise aktuelle Informationen zu Programmen und Zugangsregelungen: [1]