Sexuelle Belästigung (Handlungsempfehlungen vom BA Mitte): Unterschied zwischen den Versionen
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− | www.Lara-berlin.de | + | * www.Lara-berlin.de |
− | https://www.hilfetelefon.de | + | * https://www.hilfetelefon.de |
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Wenn die Täter_innen selbst Bewohner_innen sind: | Wenn die Täter_innen selbst Bewohner_innen sind: |
Version vom 5. August 2016, 11:48 Uhr
Die Gleichstellungsbeauftragte des Bezirks Mitte hat Datei:Handlungsempfehlungen sex Belästigung 2016.pdf zum Umgang mit sexueller Belästigung erarbeitet, die gern weitergegeben und weiterverwendet werden können.
Sexuelle Übergriffe und Belästigungen stellen eine ehebliche Beeinträchtigung der Betroffenen, ihres Persönlichkeitsrechtes und ihres Rechtes auf sexuelle Selbstbestimmung dar und können eine Straftat darstellen. Betroffene sind überwiegend Frauen und generell Menschen in abhängigen Positionen. Das Machtgefälle zwischen Personal und Bewohner_innen in Geflüchtetenunterkünften ist ein besonderer Risikofaktor.
Was ist sexuelle Belästigung?
• Unerwünschte körperliche Übergriffe und Berührungen • Unerwünschte Einladungen und Aufforderungen zu sexuellen Verhalten • Anzügliche und/oder beleidigende Witze • Erniedrigende Äußerungen, Bemerkungen über körperliche Vorzüge oder Schwächen oder anzügliche Aussagen zur Kleidung • Sexuell gefärbte, herabwürdigende Gesten und Verhaltensweisen wie Anstarren, Hinterherpfeifen, taxierende Blicke • Mitteilungen, Telefonanrufe oder sonstige elektronische Nachrichten mit sexuellen Inhalten oder Anspielungen • Stalking • Pornographische oder anstößige Bilder am Arbeitsplatz • Androhung von Nachteilen bei sexueller Verweigerung bzw. Versprechungen von Vorteilen bei sexuellem Entgegenkommen • Sexuelle Handlungen und Verfahrensweisen, die nach den strafrechtlichen Vorschriften unter Strafe stehen.
Empfehlungen
Internes Gewaltschutzkonzept erarbeiten!
Ansprechpersonen in den Unterkünften für alle Gewaltformen benennen und ausweisen, zum Beispiel für sexualisierte Gewalt, häusliche Gewalt, Mobbing, die Betroffene begleiten! Betroffene ernst nehmen und ihnen glauben! Auch nette und engagierte Kolleg_innen können Gewalt ausüben und belästigen!
Sofortiges Hausverbot für Ehrenamtliche! Ehrenamtliche fallen nicht unter den Kündigungsschutz und könnensofort formlos, ohne Angabe von Gründen oder Einhaltung von Fristen von ihrer Tätigkeit entbunden werden. Im Nachgang empfehlen wir ein Gespräch mit den Beschuldigten, um den Sachverhalt zu klären und die Gründe für das Hausverbot darzulegen sowie den Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu erklären.
Bei Arbeitnehmer_innen arbeitsrechtliche Konsequenzen sofort anwenden! Das heißt, Hausverbot aussprechen und weitere Schritte gemäß dem AGG und Arbeitsrecht einleiten, von Abmahnung, Umsetzung, Versetzung bis hin zu Kündigung. Sexuelle Belästigung kann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, wegen Vorstoßes gegen die betriebliche Ordnung, und Grund für eine fristlose Kündigung sein: Einer verhaltensbedingten Kündigung muss eine Abmahnung vorausgehen. Achten Sie darauf, dass Sie dem_r Arbeitnehmer_in für jegliche Form der sexuellen Belästigung in der Zukunft eine Kündigung androhen. Beschränken Sie die Warnung auf Tätlichkeiten, können Sie - wenn es sich das zweite Mal um eine verbale sexuelle Belästigung handelt - nicht unter Hinweis auf die vorherige Abmahnung kündigen, weil die Abmahnung nicht einschlägig wäre.
Handelt es sich um eine sexuelle Belästigung in dem Ausmaße, dass eine Weiterbeschäftigung ausgeschlossen ist, können Sie ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen. Da es aber bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung stets auf die Umstände des Einzelfalls und das Ergebnis einer Interessenabwägung ankommt, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.
Beim weiteren Vorgehen die Bedürfnisse des Opfers berücksichtigen!
Anzeige erstatten in der Regel nur mit Zustimmung des Opfers, ansonsten davon Abstand nehmen, außer es handelt sich um einen schwerwiegenden Vorfall (Offizialdelikt). Das Dilemma zwischen dem berechtigten Wunsch der Opfer, sich vor möglichen Konsequenzen der Strafverfolgung zu schützen und den Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung der Täter_innen führt häufig unbeabsichtigt dazu, Täter_innen zu schützen.
Wir ermutigen Einrichtungen daher zur Anzeige.
Gegebenenfalls Vermittlung an Beratungsstellen wie • BIG e.V. – Berliner Initiative gegen Gewalt an Frauen • LARA – Krisen- und Beratungszentrum für vergewaltigte und sexuell belästigte Frauen • Hilfetelefon, Gewalt gegen Frauen • Wildwasser e.V. – Arbeitsgemeinschaft gegen sexuellen Missbrauch an Mädchen e.V.
Quellen und weiterführende Informationen
- http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__12.html
- http://www.arbeitsrecht.de/links/gesetze/gesetze-online.php
- http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BAG&Datum=31.12.2222&Aktenzeichen=10%20AZR%20499/11
- http://www.alg-i.de/arbeitsrecht/kuendigung/verhaltensbedingte-kuendigung.html
- http://www.ra-croset.de/presse/kuendigung-sexuelle-belaestigung.php
- http://www.big-berlin.info/
- www.Lara-berlin.de
- https://www.hilfetelefon.de
- www.wildwasser-berlin.de
Wenn die Täter_innen selbst Bewohner_innen sind: http://www.institut-fuermenschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/Policy_Paper/Policy_Paper_32_Effektiver_Schutz_vor_geschlechtsspezifischer_Gewalt.pdf
Diese Handlungsempfehlungen sind nur Empfehlungen und keine juristische Anleitung