Arzthaftpflicht im Ehrenamt: Unterschied zwischen den Versionen
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1. Grundsätzlich denkbar ist der Eintritt der Staatshaftung (Amtshaftung). Es ist dabei davon auszugehen, dass „Wissen und Wollen“ auf staatlicher Seite nachgewiesen werden muss. Um das zu sichern, werden in anderen Bundesländern z.B. Verwaltungshelferverträge u. ä. abgeschlossen, um die Voraussetzungen für eine Staatshaftung zu erfüllen. In Berlin wurde dieser Weg nicht beschritten, so dass diese Absicherung wohl nur im Einzelfall wirksam werden wird. | 1. Grundsätzlich denkbar ist der Eintritt der Staatshaftung (Amtshaftung). Es ist dabei davon auszugehen, dass „Wissen und Wollen“ auf staatlicher Seite nachgewiesen werden muss. Um das zu sichern, werden in anderen Bundesländern z.B. Verwaltungshelferverträge u. ä. abgeschlossen, um die Voraussetzungen für eine Staatshaftung zu erfüllen. In Berlin wurde dieser Weg nicht beschritten, so dass diese Absicherung wohl nur im Einzelfall wirksam werden wird. | ||
− | 2. Grundsätzlich ist auch denkbar, dass die allgemeine Absicherung ehrenamtlicher Tätigkeit im Land Berlin ([https://www.berlin.de/buergeraktiv/informieren/versicherung/ | + | 2. Grundsätzlich ist auch denkbar, dass die allgemeine Absicherung ehrenamtlicher Tätigkeit im Land Berlin (Link siehe [https://www.berlin.de/buergeraktiv/informieren/versicherung/ hier]) auch für medizinisch ehrenamtlich Helfenden gilt. Ein ausdrücklicher Ausschluss eines Berufs ist nicht gegeben. Ob die Voraussetzungen der Versicherung gegeben sind, ist auch hier im Einzelfall zu prüfen. |
3. Der Abschluss einer persönlichen Versicherung für die medizinisch ehrenamtliche Hilfe ist die dritte Möglichkeit. Nach Auskunft der Deutschen Ärzteversicherung gilt für alle bei ihr versicherten Ärzte der Versicherungsschutz auch für die ehrenamtliche Hilfe im Flüchtlingsbereich. Diese „Garantieerklärung“ gilt auch für die sogenannte „Rest-Risiko-Versicherung“, die für unter 100 Euro im Jahr zu erhalten ist. Diese Rest-Risiko-Versicherung wird nicht mehr aktiven Ärzten generell angeraten, um sie bei Notfallhilfen oder privaten Hilfen abzusichern. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass nicht anderweitig abgesicherte Ärzte eine solche Rest-Risiko-Versicherung haben. Für ehrenamtlich tätige Zahnärzte und ihre Mitarbeiter ohne eigene Berufshaftpflicht hat die Zahnärztekammer Berlin 2015 eine Gruppenversicherung abgeschlossen. | 3. Der Abschluss einer persönlichen Versicherung für die medizinisch ehrenamtliche Hilfe ist die dritte Möglichkeit. Nach Auskunft der Deutschen Ärzteversicherung gilt für alle bei ihr versicherten Ärzte der Versicherungsschutz auch für die ehrenamtliche Hilfe im Flüchtlingsbereich. Diese „Garantieerklärung“ gilt auch für die sogenannte „Rest-Risiko-Versicherung“, die für unter 100 Euro im Jahr zu erhalten ist. Diese Rest-Risiko-Versicherung wird nicht mehr aktiven Ärzten generell angeraten, um sie bei Notfallhilfen oder privaten Hilfen abzusichern. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass nicht anderweitig abgesicherte Ärzte eine solche Rest-Risiko-Versicherung haben. Für ehrenamtlich tätige Zahnärzte und ihre Mitarbeiter ohne eigene Berufshaftpflicht hat die Zahnärztekammer Berlin 2015 eine Gruppenversicherung abgeschlossen. | ||
Für andere medizinisch Helfende (Hebammen, Sanitäter, Pflegekräfte) muss im Einzelfall geklärt werden, ob eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung auch für den ehrenamtlichen Einsatz in der Flüchtlingshilfe gilt. Hier ist eine generelle Aussage wie bei den Ärzten nicht möglich." | Für andere medizinisch Helfende (Hebammen, Sanitäter, Pflegekräfte) muss im Einzelfall geklärt werden, ob eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung auch für den ehrenamtlichen Einsatz in der Flüchtlingshilfe gilt. Hier ist eine generelle Aussage wie bei den Ärzten nicht möglich." |
Version vom 1. August 2016, 14:39 Uhr
Zum Thema Arzthaftpflicht im Ehrenamt hat Herr Thormann vom LAGeSo auf dem dritten Treffen mit ehrenamtlichen Ärzten, Leitern der Notunterkünfte u. Vertretern des Bezirksamtes vom 14.06.16 folgende Informationen bekannt gegeben:
"Für ehrenamtlich medizinisch Helfenden im Flüchtlingsbereich stehen im Schadensfall verschiedene Möglichkeiten der Absicherung von Haftungsansprüchen zur Verfügung. Ob und welche dieser Absicherungen greifen, kann nur im jeweiligen Einzelfall geprüft und entschieden werden. Die folgenden Aussagen beinhalten also keine Zusage einer Haftungsübernahme. Bei Eintritt eines Schadenfalls ist zuerst zu prüfen, ob evtl. eine institutionelle Absicherung besteht, die z.B. durch eine Organisation o.a. abgeschlossen wurde, die die medizinisch ehrenamtlich Helfenden einschließt. Ist dies nicht der Fall, so sind drei Fallkonstellation zu unterscheiden:
1. Grundsätzlich denkbar ist der Eintritt der Staatshaftung (Amtshaftung). Es ist dabei davon auszugehen, dass „Wissen und Wollen“ auf staatlicher Seite nachgewiesen werden muss. Um das zu sichern, werden in anderen Bundesländern z.B. Verwaltungshelferverträge u. ä. abgeschlossen, um die Voraussetzungen für eine Staatshaftung zu erfüllen. In Berlin wurde dieser Weg nicht beschritten, so dass diese Absicherung wohl nur im Einzelfall wirksam werden wird.
2. Grundsätzlich ist auch denkbar, dass die allgemeine Absicherung ehrenamtlicher Tätigkeit im Land Berlin (Link siehe hier) auch für medizinisch ehrenamtlich Helfenden gilt. Ein ausdrücklicher Ausschluss eines Berufs ist nicht gegeben. Ob die Voraussetzungen der Versicherung gegeben sind, ist auch hier im Einzelfall zu prüfen.
3. Der Abschluss einer persönlichen Versicherung für die medizinisch ehrenamtliche Hilfe ist die dritte Möglichkeit. Nach Auskunft der Deutschen Ärzteversicherung gilt für alle bei ihr versicherten Ärzte der Versicherungsschutz auch für die ehrenamtliche Hilfe im Flüchtlingsbereich. Diese „Garantieerklärung“ gilt auch für die sogenannte „Rest-Risiko-Versicherung“, die für unter 100 Euro im Jahr zu erhalten ist. Diese Rest-Risiko-Versicherung wird nicht mehr aktiven Ärzten generell angeraten, um sie bei Notfallhilfen oder privaten Hilfen abzusichern. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass nicht anderweitig abgesicherte Ärzte eine solche Rest-Risiko-Versicherung haben. Für ehrenamtlich tätige Zahnärzte und ihre Mitarbeiter ohne eigene Berufshaftpflicht hat die Zahnärztekammer Berlin 2015 eine Gruppenversicherung abgeschlossen. Für andere medizinisch Helfende (Hebammen, Sanitäter, Pflegekräfte) muss im Einzelfall geklärt werden, ob eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung auch für den ehrenamtlichen Einsatz in der Flüchtlingshilfe gilt. Hier ist eine generelle Aussage wie bei den Ärzten nicht möglich."